LV. Reform der Gesetze
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B. Bei der böslichen Verlassung ist die Vorschrift ¬
weggelassen worden, daß die Klage erst nach
einem Jahr angenommen werden dürfe, weil darin
eine Umgestaltung jenes Scheidungsgrundes selbst gesucht ¬
werden könnte, wenngleich der erwähnte einjährige ¬
Aufschub in der That eine bloße Prozeßbestimmung ¬
ist'). Dagegen ist nunmehr die Scheidung
wegen böslicher Verlassung, vorausgesetzt, daß der
abtrünnige Theil für das Gericht erreichbar ist, unter
diejenigen Fälle aufgenommen worden, worin das
Urtheil ein Jahr auszusetzen ist2). Die übrigen, bei
der böslichen Verlassung vorgenommenen Veränderungen ¬
betreffen nur eine, dem gegenwärtigen Zweck angemessene ¬
vorsichtigere Fassung3).
C. Die den Wahnsinn betreffende Bestimmung*)
ist gegenwärtig weggelassen worden, weil sie als die
Umbildung eines Scheidungsgrundes angesehen werden
konnte, obgleich sie eigentlich nur Dasjenige näher
*) Neue Verordnung §. 64., vergl. mit Beilage B. §. 68.
2) Neue Verordnung §. 70., vergl. mit Beilage B. §. 76. In der
Beilage B. §. 76. werden von der Trennung von Tisch und Bett alle
Scheidungsklagen wegen böslicher Verlassung ausgenommen, in der
neuen Verordnung §. 70. von der Aussetzung des Urtheils nur diejenigen, ¬
bei welchen der abtrünnige Theil für den Richter unerreichbar
ist, so daß in den gewöhnlichen Fällen der böslichen Verlassung die
Aussetzung des Urtheils in der Regel eintreten wird.
3) Neue Verordnung §. 67., vergl. mit Beilage B. §§. 71. 72.
*) Beilage B. §. 92.