Metadaten : Vermischte Schriften (5)

LV.  Reform  der  Gesetze
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B.  Bei  der  böslichen  Verlassung  ist  die  Vorschrift ¬
  weggelassen  worden,  daß  die  Klage  erst  nach
einem  Jahr  angenommen  werden  dürfe,  weil  darin
eine  Umgestaltung  jenes  Scheidungsgrundes  selbst  gesucht ¬
  werden  könnte,  wenngleich  der  erwähnte  einjährige ¬
  Aufschub  in  der  That  eine  bloße  Prozeßbestimmung ¬
  ist').  Dagegen  ist  nunmehr  die  Scheidung
wegen  böslicher  Verlassung,  vorausgesetzt,  daß  der
abtrünnige  Theil  für  das  Gericht  erreichbar  ist,  unter
diejenigen  Fälle  aufgenommen  worden,  worin  das
Urtheil  ein  Jahr  auszusetzen  ist2).  Die  übrigen,  bei
der  böslichen  Verlassung  vorgenommenen  Veränderungen ¬
  betreffen  nur  eine,  dem  gegenwärtigen  Zweck  angemessene ¬
  vorsichtigere  Fassung3).
C.  Die  den  Wahnsinn  betreffende  Bestimmung*)
ist  gegenwärtig  weggelassen  worden,  weil  sie  als  die
Umbildung  eines  Scheidungsgrundes  angesehen  werden
konnte,  obgleich  sie  eigentlich  nur  Dasjenige  näher
*)  Neue  Verordnung  §.  64.,  vergl.  mit  Beilage  B.  §.  68.
2)  Neue  Verordnung  §.  70.,  vergl.  mit  Beilage  B.  §.  76.  In  der
Beilage  B.  §.  76.  werden  von  der  Trennung  von  Tisch  und  Bett  alle
Scheidungsklagen  wegen  böslicher  Verlassung  ausgenommen,  in  der
neuen  Verordnung  §.  70.  von  der  Aussetzung  des  Urtheils  nur  diejenigen, ¬
  bei  welchen  der  abtrünnige  Theil  für  den  Richter  unerreichbar
ist,  so  daß  in  den  gewöhnlichen  Fällen  der  böslichen  Verlassung  die
Aussetzung  des  Urtheils  in  der  Regel  eintreten  wird.
3)  Neue  Verordnung  §.  67.,  vergl.  mit  Beilage  B.  §§.  71.  72.
*)  Beilage  B.  §.  92.
            
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