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Hätten Adam und Eva den Apffel dem P= | |
redieße nicht vorgezogen / sondern das Para=
dieß höher / denn den Apffel geschätzet / so wä=
ren sie nicht daraus gestossen worden; aber ihr
freyer Wille hintertriebe den ersten Befehl
GOttes / daß welcher Tages sie von den
Fruͤchten des verbotenen Baumes essen
wuͤrden/ sie des Todes sterben solten. Gen.
1. Also folget hier Titius seinen eigenen Wil=
len / er weiß wohl / daß er das Geld von Cajo
erborget / er weiß wohl / daß er solches zu sei=
ner höchsten Noth verlangt / er weiß wohl / daß
er es wieder zu bezahlen versprochen / aber sein
böser Vorsatz / daß er es nicht wieder bezahlen
will / treibet ihm zum Meyneyd.
Und ob nun wohl Cajus, Titium, wegen des
begangenen Perjurii nicht belangen kan. Cum
causa juramento judiciali semel decisa per con¬
trarias probationes retractari non possit. LI. C.
de Reb. Cred. & jurejur. nee contra praestitum
juramentum judiciale probationes in Contra¬
rium, admittuntur CONSTIT. ELECT. AUG.
XV. P. D BARTH. in l. si Duo 13. F. idem ff. de
juresur. ALB. BRUNNEM. Cons. 89. num. 5.
RICHT. P. II. Cons. 15. n. 52. etiamsi quis in
alio ludicio & nova instituta actione Contra¬
rium eius, quod juratum est, probare velit. I9.
ff. de jurejur.
So fraget sichs nun /
III. Ob denn sonst kein Mittel zu ersin-
nen / daß Titius wegen des begangenen Per¬
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DF