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willen / seine Seele in die äuserste Gefahr und
Schaden stürtzen würde / sondern vielmehr ge= | |
glaubet / Titius werde in sich gehen / sein Ge=
wissen würde ihn rühren / daß ehe er falsch
schwehre / lieber die Schuld zu bezahlen um Ge=
dult und Anstand bitten würde / auch um des
willen sich Cajus dieses Mittels bedienet. Wä =
re nun Titius ein rechtschaffener Christ und ge=
wissenhaffter Mensch gewesen / welcher GOtt
und dessen st:enges Gerichte gefüͤrchtet / das Zeit¬
liche seiner Seelen Gefahr und Untergang
nicht vorgezogen / und die Liebe gegen seinen
mit= und neben Christen beobachtet hätte / ge=
wiß / er würde lieber Cajum um Gedult und
Anstand gebeten / die Schuld gestanden / und
die Wiederbezahlung versprochen haben: Da=
hero hat er sich selbst und seinem boßhafftig ver¬
stockten Hertzen zuzuschreiben / daß er einen
Meyneyd begangen. Juramenti enim pra-
statio est Voluntatis, non necessitatis. Es hat
Titio frey gestanden / zu schwehren / oder sein
Gewissen mit Beweiß zu vertreten; weil er aber
mit dem Beweiß zu Vertretung seines Gewis¬
sens sich nicht fort zu kommen getrauet / und
endlich doch haͤtte schwehren muͤssen / will er lie¬
ber weitläufftige Unkosten zu erspahren / einen
Meyneyd begehen. Voluntas enim regit &
gubernat omnia hominum negotia, l. in con¬
ditionibus ff. de Cond. & demonstr. eo quod vo¬
luntas sit liberum quoddam arbitrium, & po¬
testas aliquid faciendi vel non. L. nolle ff. de ac¬
quir. heredit.
Hätten
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte