Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 7 (1705))

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willen / seine Seele in die äuserste Gefahr und 
Schaden stürtzen würde / sondern vielmehr ge= | | 
glaubet / Titius werde in sich gehen / sein Ge= 
wissen würde ihn rühren / daß ehe er falsch 
schwehre / lieber die Schuld zu bezahlen um Ge= 
dult und Anstand bitten würde / auch um des 
willen sich Cajus dieses Mittels bedienet. Wä = 
re nun Titius ein rechtschaffener Christ und ge= 
wissenhaffter Mensch gewesen / welcher GOtt 
und dessen st:enges Gerichte gefüͤrchtet / das Zeit¬ 
liche seiner Seelen Gefahr und Untergang 
nicht vorgezogen / und die Liebe gegen seinen 
mit= und neben Christen beobachtet hätte / ge= 
wiß / er würde lieber Cajum um Gedult und 
Anstand gebeten / die Schuld gestanden / und 
die Wiederbezahlung versprochen haben: Da= 
hero hat er sich selbst und seinem boßhafftig ver¬ 
stockten Hertzen zuzuschreiben / daß er einen 
Meyneyd begangen. Juramenti enim pra- 
statio est Voluntatis, non necessitatis. Es hat 
Titio frey gestanden / zu schwehren / oder sein 
Gewissen mit Beweiß zu vertreten; weil er aber 
mit dem Beweiß zu Vertretung seines Gewis¬ 
sens sich nicht fort zu kommen getrauet / und 
endlich doch haͤtte schwehren muͤssen / will er lie¬ 
ber weitläufftige Unkosten zu erspahren / einen 
Meyneyd begehen. Voluntas enim regit & 
gubernat omnia hominum negotia, l. in con¬ 
ditionibus ff. de Cond. & demonstr. eo quod vo¬ 
luntas sit liberum quoddam arbitrium, & po¬ 
testas aliquid faciendi vel non. L. nolle ff. de ac¬ 
quir. heredit. 
Hätten 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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