Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 7 (1705))

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sunt, arbitrium sequi humanae voluntatis...3. 
qu2. n. qu. 3 de Electione. Cum illius sit 
interpretari leges, eujus est condere. THOM. 
de THOMAS. Reg. 152. qu. 161. So ist dahero 
durch den geschwohrnen Eyd auch die Schuld 
abgeschwohren / ungeachtet daß Titius durch 
den falsch geschwohrnen Eyd sich bereichert / hin= 
gegen Cajus die 500. Rthl. verlohren. 
Cajus muß es sich selbst zuschreiben / daß er 
eben diesen Weg des deferirten Eydes erweh- 
let / und den Beweiß seiner Schuld auf den 
Eyd gestellet. Prohibuisse enim videntur, lu- 
ra repetitionem crediti in odium deferentis ju¬ 
ramentum. CARPZ. P. 1. Const. XV. def. 1. Hat¬ 
te Cajus Beweiß wegen seiner Schuld gefüͤh= 
ret / und des Richters Urtheil hierüber erwar= 
tet / vielleicht wäre er um die Schuld der 500. 
Rthl. nicht kommen / ja er hätte Titio auch 
nicht Gelegenheit an die Hand gegeben/ einen 
Meyneyd zu begehen / und ihm hierdurch in die 
Seelen=Gefahr zu setzen. 
Vielmehr hier in Gegentheil scheinet / Cajus 
habe es schwer zu verantworten / daß Titius ei= 
nen Meyneyd begangen / und bloß sein Geld 
wiederum von Titio zu erlangen durch deferi¬ 
rung des Eydes ihn dahin gezwungen / einen 
Meyneyd zu schwehren. 
Aber ich sage / vielmehr hat es Titius zu ver= 
antworten / daß er wieder sein besseres Wissen 
und Gewissen einen falschen Eyd schwehret: 
Cajus, als welcher nicht vermuthet / daß Ti- 
tius so hößlich handeln / und um das Zeitliche 
willen / 
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Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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