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sunt, arbitrium sequi humanae voluntatis...3.
qu2. n. qu. 3 de Electione. Cum illius sit
interpretari leges, eujus est condere. THOM.
de THOMAS. Reg. 152. qu. 161. So ist dahero
durch den geschwohrnen Eyd auch die Schuld
abgeschwohren / ungeachtet daß Titius durch
den falsch geschwohrnen Eyd sich bereichert / hin=
gegen Cajus die 500. Rthl. verlohren.
Cajus muß es sich selbst zuschreiben / daß er
eben diesen Weg des deferirten Eydes erweh-
let / und den Beweiß seiner Schuld auf den
Eyd gestellet. Prohibuisse enim videntur, lu-
ra repetitionem crediti in odium deferentis ju¬
ramentum. CARPZ. P. 1. Const. XV. def. 1. Hat¬
te Cajus Beweiß wegen seiner Schuld gefüͤh=
ret / und des Richters Urtheil hierüber erwar=
tet / vielleicht wäre er um die Schuld der 500.
Rthl. nicht kommen / ja er hätte Titio auch
nicht Gelegenheit an die Hand gegeben/ einen
Meyneyd zu begehen / und ihm hierdurch in die
Seelen=Gefahr zu setzen.
Vielmehr hier in Gegentheil scheinet / Cajus
habe es schwer zu verantworten / daß Titius ei=
nen Meyneyd begangen / und bloß sein Geld
wiederum von Titio zu erlangen durch deferi¬
rung des Eydes ihn dahin gezwungen / einen
Meyneyd zu schwehren.
Aber ich sage / vielmehr hat es Titius zu ver=
antworten / daß er wieder sein besseres Wissen
und Gewissen einen falschen Eyd schwehret:
Cajus, als welcher nicht vermuthet / daß Ti-
tius so hößlich handeln / und um das Zeitliche
willen /
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte