Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 3 <2. Aufl.> (1705))

199. 
lassen. Wie also distinguiret / FELIN. inc. ac. 
cedens. 4. X. ut lite non contest. n. 3. 
Andere hingegen geben dem Judici diese 
Cautel, und sagen: der Judex solle nur zu De¬ 
linqventen ingeheim sagen / daß er nicht vor 
ihme / sondern vor seinen Schöppen / und As- 
sessoribus die That bekennen solle / er wolle ih= 
me hernach schon die Straffe erlassen. Und 
auff solche Weise wäre der Richter nicht ver= | | 
bunden / weil aber solches ist eine sehr captiöse / 
periculöse / und einem Richter / unanständige 
Cautel, als welche auff einen Betrug hinaus= 
lauffet / und solches dem Richter zuthun nicht 
geziemet / per O. P. S. El. Tit.l. wenn richter. | | 
Amt. pr. Wie zwar solcher List und Betrugs 
sich gegen einen Bischoff zugebrauchen / nicht 
gescheuet / Pabst Alexander Ill. qvalem sugge- 
rit. Archidiac. in C.utilem. ca. 22. qv.2.ef. FELIN. 
in alleg. cap. & inc. afferte. n.2. X. de praesumt.n. 
1. vers. & potuisset allegare. Zu endlicher Eröͤr¬ 
terung dieser Frage hat Churfürst Johann 
Georg lI. Christ= und höchst=seel. Andenckens / 
in der XCI. neuen decision, ein richtig conclu¬ 
sum abfassen / und solches auff folgende Casus 
Und zwar 
einrichten lassen. 
(1.) Was den versprochenen völligen Er= 
laß der Straffe belanget / so ist zu sehen 
1.) Ob der Delinqvent auff des Richters 
gethanes Versprechen die beschuldigte That be= 
kant 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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