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lassen. Wie also distinguiret / FELIN. inc. ac.
cedens. 4. X. ut lite non contest. n. 3.
Andere hingegen geben dem Judici diese
Cautel, und sagen: der Judex solle nur zu De¬
linqventen ingeheim sagen / daß er nicht vor
ihme / sondern vor seinen Schöppen / und As-
sessoribus die That bekennen solle / er wolle ih=
me hernach schon die Straffe erlassen. Und
auff solche Weise wäre der Richter nicht ver= | |
bunden / weil aber solches ist eine sehr captiöse /
periculöse / und einem Richter / unanständige
Cautel, als welche auff einen Betrug hinaus=
lauffet / und solches dem Richter zuthun nicht
geziemet / per O. P. S. El. Tit.l. wenn richter. | |
Amt. pr. Wie zwar solcher List und Betrugs
sich gegen einen Bischoff zugebrauchen / nicht
gescheuet / Pabst Alexander Ill. qvalem sugge-
rit. Archidiac. in C.utilem. ca. 22. qv.2.ef. FELIN.
in alleg. cap. & inc. afferte. n.2. X. de praesumt.n.
1. vers. & potuisset allegare. Zu endlicher Eröͤr¬
terung dieser Frage hat Churfürst Johann
Georg lI. Christ= und höchst=seel. Andenckens /
in der XCI. neuen decision, ein richtig conclu¬
sum abfassen / und solches auff folgende Casus
Und zwar
einrichten lassen.
(1.) Was den versprochenen völligen Er=
laß der Straffe belanget / so ist zu sehen
1.) Ob der Delinqvent auff des Richters
gethanes Versprechen die beschuldigte That be=
kant
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte