192.
1. Weil dieses auff eine Hinterlist und Be=
trügnuß hinaus lauffe / da doch sonst in Rechten
viele und andere Mittel u. Wege verordnet das
Geständniß von einen Delinquenten zuerhalte /
per Decis. Elect. noviss. p. pr. solcher Dolus a¬
ber nicht bonus ist / qui nihil mali in se conti¬
nere debet, sondern ein Dolus malus, welcher
viel böses nach sich ziehet. Jn Erwegung |
2. Hierdurch Thür und Thor zu sündigen
auffgethan / auch
3. Gelegenheit an die Hand gegeben wird/
auff was Arth der Straffe zu entkommen: da
doch der Richter vielmehr verbunden / die La=
ster zu bestraffen / und dem Ubelthäter seinem
verdienten Lohn zu geben und ertheilen / alias
enim delicta manerent impunita, contra Ju¬
ra, in k locatio. 6. quod illicitè. f. de Public. & Ve¬
ctigal. l. otiosum. §. tametsi. ff. de solut. I.ita vul¬
neratus. ff. ad L. Aquil. I. congruit. ff. de offic. Prae¬
sid PROSP, FARINAC. Pr. Crimin. P.III. qv. 21.
n. 277. Jul. Clav. L. sint. qv. 55.n.9. DAN. MOLLER.
Semestr. L. II. S. an est 3. 11. 3. CARPZ. l. c. n. 8.
Ja / sprichst du
1. Die Pflicht eines Richters ist bestmöglich=
sten Fleißes sich dahin zu bemühen / die Geständ=
niß der That von Delinquenten zu erlangen /
anderer Gestalter sonst die Straffe nicht dicti-
ren kan / dahero solches zu erlangen / zumal / wen
da Delinquent auff keinerley Weise der That
gestän=
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte