Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 3 <2. Aufl.> (1705))

189. 
die Defension-Acten gemäß ein / und überlässet 
den Ausspruch darüber denen Herren Urthels= 
Verfassern / diese mögen hernach urtheilen / ob 
in der Defension dem Inquisiten zum besten et= 
was ausgeführet / oder nicht. Daher die ge= 
wöhnlichen Urthel / & quidem priori modo er= 
folgen; Nunmehro aus den Acten, und 
dabey überreichten Defension allenthal= 
ben so viel zu befinden / daß Inquisit in 
der Todes=Straffe zu verschönen. Poste- 
riori vero modo: daß Inquisit etwas in sei¬ 
ner uͤberreichten Defension nichts an= und 
ausgeführet / so ihme zu statten komme / 
derohalben / 2. r. 
CASUS XXV. 
Sempronius, ein verwegener Dieb / 
welcher weder in Güte / noch auff der 
Tortur ichtwas gestehen will / diesem 
lässet der Richter auff eine Zeit vor Ge= 
richte bringen / befraget ihn wegen des 
verübten und ihn beschuldigten Dieb= 
stahls / und unter andern Vorstellun= 
gen verspricht er dem Diebe die Straff 
zu lindern / so ferneer den Diebstahl ge= 
stehen würde; Und hierdurch verursa= 
N 2 
chet 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DF
	        
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