189.
die Defension-Acten gemäß ein / und überlässet
den Ausspruch darüber denen Herren Urthels=
Verfassern / diese mögen hernach urtheilen / ob
in der Defension dem Inquisiten zum besten et=
was ausgeführet / oder nicht. Daher die ge=
wöhnlichen Urthel / & quidem priori modo er=
folgen; Nunmehro aus den Acten, und
dabey überreichten Defension allenthal=
ben so viel zu befinden / daß Inquisit in
der Todes=Straffe zu verschönen. Poste-
riori vero modo: daß Inquisit etwas in sei¬
ner uͤberreichten Defension nichts an= und
ausgeführet / so ihme zu statten komme /
derohalben / 2. r.
CASUS XXV.
Sempronius, ein verwegener Dieb /
welcher weder in Güte / noch auff der
Tortur ichtwas gestehen will / diesem
lässet der Richter auff eine Zeit vor Ge=
richte bringen / befraget ihn wegen des
verübten und ihn beschuldigten Dieb=
stahls / und unter andern Vorstellun=
gen verspricht er dem Diebe die Straff
zu lindern / so ferneer den Diebstahl ge=
stehen würde; Und hierdurch verursa=
N 2
chet
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
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