Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 3 <2. Aufl.> (1705))

188. 
gar leicht geschiehet / daß sie hier der vorigen 
Aussage nicht allein / sondern auch in dieser sich 
contradiciren / it. wenn er bey dem denuncian- 
ten und damnum fasso, delicti remissionem su¬ 
chet / 1c. wenn er des Delinquenten seinen sonst 
vorher wohlgeführten Wandel und Leben vor = 
stellet 2. welches alles und jedes er 
3.) Mit und ohne Verletzung seines Gewissens 
gar wohl thun kan / denn er versuchet sein Heyl / 
ob er Inquisiten von einer schmähligen Straffe 
befreyen möge. Obstrictus enim est hoc face¬ 
re, & quidem ex conscientia sua obligatus est, 
desiderantibus illum succurrere, und thut hier 
nichts zur Sache / was Unverständige hiervon 
urtheilen / und einen dergleichen Adcocaten 
vor einen bösen und Gewissen=losen Man 
halten / welcher allen Schelmen und Die= 
ben diene / und sie durch leichtfertige Grif= 
fe von Galgen / Schwerd und Rad helf= 
fen können. Wie denn auch gar leicht zu begeg= 
nen / was die Dd. ex l. per omnes. 6. C. de defens. 
Civil. anführen / davon weitläufftig zu lesen / Ti- 
RAQVELL. de pon. tempor. Cas. 49. n. 30. STRUV. 
8. J. C. Exer. 7. §. 7. als ob kein Advocat mit 
guten Gewissen einen Delinquenten defen- 
diren könne. Welchen allen gar weitläufftig 
begegnet STRYCK. Disut. de Conscientia Advo- 
cati, Francof. habita, anno 1683. p. 24.n.4.5. denn 
der Advocatus versuchet nur sein Heyl / richtet 
die 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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