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gar leicht geschiehet / daß sie hier der vorigen
Aussage nicht allein / sondern auch in dieser sich
contradiciren / it. wenn er bey dem denuncian-
ten und damnum fasso, delicti remissionem su¬
chet / 1c. wenn er des Delinquenten seinen sonst
vorher wohlgeführten Wandel und Leben vor =
stellet 2. welches alles und jedes er
3.) Mit und ohne Verletzung seines Gewissens
gar wohl thun kan / denn er versuchet sein Heyl /
ob er Inquisiten von einer schmähligen Straffe
befreyen möge. Obstrictus enim est hoc face¬
re, & quidem ex conscientia sua obligatus est,
desiderantibus illum succurrere, und thut hier
nichts zur Sache / was Unverständige hiervon
urtheilen / und einen dergleichen Adcocaten
vor einen bösen und Gewissen=losen Man
halten / welcher allen Schelmen und Die=
ben diene / und sie durch leichtfertige Grif=
fe von Galgen / Schwerd und Rad helf=
fen können. Wie denn auch gar leicht zu begeg=
nen / was die Dd. ex l. per omnes. 6. C. de defens.
Civil. anführen / davon weitläufftig zu lesen / Ti-
RAQVELL. de pon. tempor. Cas. 49. n. 30. STRUV.
8. J. C. Exer. 7. §. 7. als ob kein Advocat mit
guten Gewissen einen Delinquenten defen-
diren könne. Welchen allen gar weitläufftig
begegnet STRYCK. Disut. de Conscientia Advo-
cati, Francof. habita, anno 1683. p. 24.n.4.5. denn
der Advocatus versuchet nur sein Heyl / richtet
die
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte