Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 9 (1705))

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non aliqvando qviescit. Qvia qvod caret 
alterna reqvie, durabile non est. Der Müs= 
siggang aber nicht sufficient und gnug hierzu 
ist / indem die einmahl gefasten Gedancken 
dadurch nicht ruhig gemachet werden / son= 
dern vielmehr Anlaß bekommen / denen vori= 
gen je weiter und weiter zu inhæriren / und 
vielmehr wieder zu der angefangenen Arbeit 
zu instigiren / woferne nicht dieselben durch 
andere Mittel hintertrieben werden. Da= 
hero auch so unterschiedene Recreationes er= 
funden worden. Z. E. mit guten Freunden zu 
conversiren / spaziren zu gehen / mit der Mu= 
sic sich zu belustigen / mit Tantzen / Spielen 
und dergleichen / die übrige Zeit zu vertrei= 
ben. 
Sagestu aber: Jch lasse andere Ge= | | 
müths=Ergötzligkeiten passiren / aber das 
Charten=Spielen verwerff ich gäntzlich / weil 
viel Unglück draus entstehet. Es ist wohl 
und wahr geredet. Abusus autem non tol- 
lit usum. Es ist deßwegen nicht alles zu 
verwerffen / was von andern gemißbrauchet 
wird. Abusus rei substantiam non tollit, 
nec damnat. COTHM. Consil. 18.n.295. Vol.I. 
Hinc propter insignem rei abusum genui- 
nus usus aboleri non potest nec debet. Usus 
habet laudem, crimen abusus habet. HU- 
SAN. de propr. hom. Cap. 8. n. 24. BALD. adl. 
2. ff. de his qvi sui vel alien. Jur. 
Denn das Spielen mit der Charte ist an 
und vor sich selbst nicht verwerfflich / wenn 
sol= 
9y 3 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DF
	        
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