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non aliqvando qviescit. Qvia qvod caret
alterna reqvie, durabile non est. Der Müs=
siggang aber nicht sufficient und gnug hierzu
ist / indem die einmahl gefasten Gedancken
dadurch nicht ruhig gemachet werden / son=
dern vielmehr Anlaß bekommen / denen vori=
gen je weiter und weiter zu inhæriren / und
vielmehr wieder zu der angefangenen Arbeit
zu instigiren / woferne nicht dieselben durch
andere Mittel hintertrieben werden. Da=
hero auch so unterschiedene Recreationes er=
funden worden. Z. E. mit guten Freunden zu
conversiren / spaziren zu gehen / mit der Mu=
sic sich zu belustigen / mit Tantzen / Spielen
und dergleichen / die übrige Zeit zu vertrei=
ben.
Sagestu aber: Jch lasse andere Ge= | |
müths=Ergötzligkeiten passiren / aber das
Charten=Spielen verwerff ich gäntzlich / weil
viel Unglück draus entstehet. Es ist wohl
und wahr geredet. Abusus autem non tol-
lit usum. Es ist deßwegen nicht alles zu
verwerffen / was von andern gemißbrauchet
wird. Abusus rei substantiam non tollit,
nec damnat. COTHM. Consil. 18.n.295. Vol.I.
Hinc propter insignem rei abusum genui-
nus usus aboleri non potest nec debet. Usus
habet laudem, crimen abusus habet. HU-
SAN. de propr. hom. Cap. 8. n. 24. BALD. adl.
2. ff. de his qvi sui vel alien. Jur.
Denn das Spielen mit der Charte ist an
und vor sich selbst nicht verwerfflich / wenn
sol=
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DF