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Thurm verordnet worden / ix. all. Const. E-
lect. Aug. XXII. P. II.
Es hat sich aber Zeithero ein ander
gantz neu ersonnen Mittel hervor thun wol¬
len / mit welchen die morosi Creditores ihre
morosos Debitores desto eher zu der Zah=
lung zubringen gesuchet / welches war
Prohibitio sepulturæ seu Arre¬
statio Debitoris demortui, da der Glau=
biger des verstorbenen Debitoris Leichnam
ver=arrestiren / und nicht eher begraben
lassen wolte / biß Er von den Erben be=
zahlet und befriediget worden. Welche
Arth des Verstorbenen Schuldners Leich |=
nam zu ver=arrestiren und nicht eher begra¬
ben zulassen / in Gebrauch hatten die Æ-
gyptier / referente HERODOTO Lib. II.
cf. QVENSTED. de Antiq. Rit. Sepulch.
Welches daß es noch in etlichen Landen in
Spanien observiret werde / bezeiget CHRI-
STINAEUS Lib.V. Decis. 219. 2. 4. Jst auch
vor diesen gleichfals noch in Engelland ge=
bräuchlich gewesen. Teste PANORMIT.
ad c. ex parte jx. de Sepult. und daß es noch
vormahls in Teutschland zu etlichen mah=
len geschehen / erscheinet aus dem / was
RICHTER. ad Avth. item qvi C. de Se¬
pulchr. Violat. anfüͤhret.
Ob es aber noch heut zu Tage ge¬
bräuch=
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DF