Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 9 (1705))

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LAD. Lib. II. rer. qvotid. c. fin. p. 5. §. 7. n. 4. 
Welche harte Arth aber / von einen 
Schuldner dergestalt sich bezahlt zu machen¬ 
Chur=Fürst AUGUSTUS p.m. gantzlich abge= 
schaffet / hingegen den Schuld=Thurm ver= 
ordnet / darinne der Schuldner so lange be¬ 
halten werden soll / biß der Glaubiger seiner 
Anforderung halber vergnüget / jx. Const. E- 
tect. Aug. XXII. P.II. 5. und nachdem wir. 
Verb. daß der Schuldner den Glaubiger an 
die Hand und Halffter gegeben werden soll / 
gäntzlich abgethan / abrogiret und aufgeho= 
ben haben. 
So war vor diesen noch ein anderer Mo- 
dus ersonnen / einen bösen Schuldner zu 
zwingen / seinen Gläubiger desto eher zu be= 
zahlen / welcher hieß 
(2) Obstagium, Leistung / Praestatio il¬ 
lius, qvod erat promissum, da der Schuld¬ 
ner seinen Glaͤubiger bey Treu und Glauben 
versprechen muste / wenn Erzu gesetzter Zeit 
nicht zahlen würde / daß Er auf des Glaubi= 
gers Erfordern in einem gewissen Gast=Hof 
erscheinen / und nebst darinnen so lange ver= 
bleiben wolte / biß Er ihm voͤllig und gaͤntz¬ 
Wie denn 
lich vergnuͤget und bezahlet. 
dieses sonderlich bey den Edelleuthen ge= 
bräuchlich war / und das Einreiten und Ein= 
lager genennet wurde. Cf. Ord. Polit. Carol. 
V.d. Anno 1548 in Comitis Augustanis publica¬ 
ta. rubr. von Wucherl. Contracten §. fin. 
Weil aber der Glaubiger nicht etwa al= 
leine 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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