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LAD. Lib. II. rer. qvotid. c. fin. p. 5. §. 7. n. 4.
Welche harte Arth aber / von einen
Schuldner dergestalt sich bezahlt zu machen¬
Chur=Fürst AUGUSTUS p.m. gantzlich abge=
schaffet / hingegen den Schuld=Thurm ver=
ordnet / darinne der Schuldner so lange be¬
halten werden soll / biß der Glaubiger seiner
Anforderung halber vergnüget / jx. Const. E-
tect. Aug. XXII. P.II. 5. und nachdem wir.
Verb. daß der Schuldner den Glaubiger an
die Hand und Halffter gegeben werden soll /
gäntzlich abgethan / abrogiret und aufgeho=
ben haben.
So war vor diesen noch ein anderer Mo-
dus ersonnen / einen bösen Schuldner zu
zwingen / seinen Gläubiger desto eher zu be=
zahlen / welcher hieß
(2) Obstagium, Leistung / Praestatio il¬
lius, qvod erat promissum, da der Schuld¬
ner seinen Glaͤubiger bey Treu und Glauben
versprechen muste / wenn Erzu gesetzter Zeit
nicht zahlen würde / daß Er auf des Glaubi=
gers Erfordern in einem gewissen Gast=Hof
erscheinen / und nebst darinnen so lange ver=
bleiben wolte / biß Er ihm voͤllig und gaͤntz¬
Wie denn
lich vergnuͤget und bezahlet.
dieses sonderlich bey den Edelleuthen ge=
bräuchlich war / und das Einreiten und Ein=
lager genennet wurde. Cf. Ord. Polit. Carol.
V.d. Anno 1548 in Comitis Augustanis publica¬
ta. rubr. von Wucherl. Contracten §. fin.
Weil aber der Glaubiger nicht etwa al=
leine
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte