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Schaden thun kan / auf sein Begehren und
Bitten / zu seiner Nothdurfft aushilfft; So
erfordert es auch ebenfalls die Christlich=
Liebe und Schuldigkeit / daß der jenige / wel=
chen in seiner Noth huͤlffliche Handreichung
geschehen / solches erkenne / auch wisse / daß
Eres wiederzugeben schuldig und gehalten
sey / nicht aber gedencke seinen Mitleidenden
Neben=Christen / um das Seine zu bringen /
auch wohl gar darum zu betriegen.
Wie es denn vielmahls also zu geschehen
pfleget / daß wenn einer den andern in seiner
Noth beystehet / und ihm aushilfft / wen er es
hernach wiederfodert / die gröste Verdrießlig=
keit davon hat / indem er das Seine mit gros=
sen Verdruß und Aufwendung schwerer Pro-
cess-Kosten wieder zu suchen genöthiget wird.
Dahero man vor diesen solche und derglei=
chen mörose Debitores und üble Bezahler
zuzwingen unterschiedene Mittel ersonnen.
Deren war
(1) Addictio seu Condemnatio Debito-
ris ad manus Creditoris, da der Debitor.
welcher nicht bezahlen konte / dem Creditori
in seine Hände überlieffert wurde / welcher
ihn entweder in Fessel schloß / oder zur Ar=
beit gebrauchen mochte / biß daß die Schuld
bezahlet war. Und solches nach alten Sach= |
sen Recht / per text. Landr. Lib. III. art. 19. in
pr. Verb. Wer da Schuld fordert vor Ge=
richte auf einem Mann / der nicht gelten mag/
noch Bürgen setzen / der Richter soll Jhn den
Mann
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DFC
europäische Rechtsgeschichte