Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 9 (1705))

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Schaden thun kan / auf sein Begehren und 
Bitten / zu seiner Nothdurfft aushilfft; So 
erfordert es auch ebenfalls die Christlich= 
Liebe und Schuldigkeit / daß der jenige / wel= 
chen in seiner Noth huͤlffliche Handreichung 
geschehen / solches erkenne / auch wisse / daß 
Eres wiederzugeben schuldig und gehalten 
sey / nicht aber gedencke seinen Mitleidenden 
Neben=Christen / um das Seine zu bringen / 
auch wohl gar darum zu betriegen. 
Wie es denn vielmahls also zu geschehen 
pfleget / daß wenn einer den andern in seiner 
Noth beystehet / und ihm aushilfft / wen er es 
hernach wiederfodert / die gröste Verdrießlig= 
keit davon hat / indem er das Seine mit gros= 
sen Verdruß und Aufwendung schwerer Pro- 
cess-Kosten wieder zu suchen genöthiget wird. 
Dahero man vor diesen solche und derglei= 
chen mörose Debitores und üble Bezahler 
zuzwingen unterschiedene Mittel ersonnen. 
Deren war 
(1) Addictio seu Condemnatio Debito- 
ris ad manus Creditoris, da der Debitor. 
welcher nicht bezahlen konte / dem Creditori 
in seine Hände überlieffert wurde / welcher 
ihn entweder in Fessel schloß / oder zur Ar= 
beit gebrauchen mochte / biß daß die Schuld 
bezahlet war. Und solches nach alten Sach= | 
sen Recht / per text. Landr. Lib. III. art. 19. in 
pr. Verb. Wer da Schuld fordert vor Ge= 
richte auf einem Mann / der nicht gelten mag/ 
noch Bürgen setzen / der Richter soll Jhn den 
Mann 
Max-Planck-Institut für 
DFC 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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