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So nun Cajus seinen Knecht erschla=
gen / das Jus Civile seu Romanum aber heut
zu Tage nicht mehr guͤltig / so ist ausser allen
Zweiffel / daß Cajus hinwiederum das Leben
lassen und sterben müsse. Welches Gesätz
so wohl gegrundet / in den Willen und Be=
fehl GOTTES selbst / Gen. 9. Exod. 21.
Devtr. 5. als auch in den Weltl. Recht / per §.
item L. Cornel. Inst. de publ. Judic. 1. 3. §. L.
Cornel. ff. ad L. Cornel de Sicar.l.qvoniam mul¬
ta.C. ad L. Jul. de vi publica. Worauff auch
seinen festen Grund gesetzet / Käyser Carol.V.
in der Peinl. Halß=Gerichts=Ordn. Art. 137.
verb. Ein ieder Mörder oder Todtschläger /
wo er deßwegen nicht rechtmässige Entschul=
digung ausführen kan/ hat das Leben ver=
wircket. Womit auch ubereinstimmet das
Land=R. Lib. II. art. 13. ibi; Die einen Men=
schen schlagen (scl. zu todte secund. Gloss. in
Lit. K.) denen soll man das Haupt abschlagen.
& Gloss. in d. art. 13. vers. alle Mörder / &
VVeichbild. art. 38. n. u. vers. Etlicher aber
schlägt den andern zu todt ef. HIPPOLIT. de
MARSIL. in l. 1. n. 1. & l. qui cedem. n.t. ff. de
L. Cornel. de Sicar. p. 377. DAMHOUD. Pr.
Rer. Crlm. c. 67.
Angesehen ein Todtschläger sündiget /
) wider GOTT und sein Geboth / als
welcher GES Geschoͤpffe beleidiget/
und seine Geboth dadurch übertretten /
Exod. 21. Devtr. 5.
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2) Wi=
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte