)(687)( 830
d.l. 1. conf. CARPZ. P.III. qv. 134. n. 20.
LEHM. loc. all.c. 6. §. 9.n. 23.
Heut zu Tage aber / was einer auf den
Spiel verspielet / kan Er von dem Gewinner
nicht wieder fordern / wie solches der bewehr | |
testen Rechts=Lehrer Meynung nach bekräͤff=
tigen. CARPZ. Lib. 6. Respons. 96.n. 16. & Pr.
Crim. qv. 134. n. 25. STRMV. S. J.C. Exercit.
15. §. 57. ECKOLT. de Aleat. §.2. RAUCHB.
qv. 25.n. 95. COLER. P.I. Decis. 173. n. 8.
GEORG. MARSMANN. in Mitiolog. P.I.c. 2.
n.39. Wenn wir nun dieses zum Grund auf
unsere gethane Frage gesetzet / müssen wir
endlich fragen
IV. Ob denn Titia, weil sie sich zum Spiel
mit Cajo freywillig aufgesetzet / und verspro¬
chen / wer das andere gewinne / einander zu
beyrathen verbunden seyn solle. Cajus auch
Titiam zu dreyenmahlen gewonnen/ deßglei=
chen Titia auf hierauf von Cajo erfolgtes Fra=
gen ihme mit Ja geantwortet / nunmehro sey
sie seine Braut / solches Versprechen zu hal=
ten verbunden / und Titia solchergestalt Ca¬
jum heyrathen müsse?
Cajus damit er die zu dreyenmahlen ge=
wonnene Titiam zum Weibgen haben möge /
gründet sich darauff
(1) Daß Titia freywillig sich zum Spie¬
len verstanden / und dazu nicht gezwungen
worden / Voluntas autem legitime contra-
hentium servanda. l. pen. C. pro Soc. Cum vo-
luntarium fit necessarium. I. 5. de O. & A.
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
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