mit gedrängter Angabe der Entscheidungsgründe. 159
In der Erklärung auf die Klage machte Beklagter geltend,
daß die Klage, soweit sie sich nicht auf Abrechnung, Anerkenntniß
und Zahlungsversprechen gründe, nicht gehörig thatsächlich und
rechlich begründet und deßhalb eine ordentliche Einlassung nicht
möglich sei, daß das weiter angerufene Anerkenntniß und Zahlungs-
versprechen des Hanptschuldners aber den Bürgen nicht binde.
Außerdem ließ sich Bekl. eventuell verneinend auf die Klage ein,
und behauptete noch, daß der Hauptschuldner für die erhaltenen
Vorschüsse Kiefersaamen angekauft, sowie auch an Kläger abgeliefert
habe, so daß Letzterer dadurch oder doch durch sonstige Vergütung
oder Rückzahlung der Vorschüsse befriedigt sei.
In der Gegenerklärung ward der Inhalt der Klage wiederholt
und noch insbesondere bemerkt. Der Beklagte sei an die fragliche
Abrechnung, sowie an das Zahlungsversprechen des Hauptschuldners
gebunden. In einer solchen Abrechnung sei eine den Bürgen be-
freiende Novation nicht enthalten und werde hierdurch die Lage
des Bürgen nicht verschlimmert. Der Bürge müsse daher mit
derselben Klage, wie der Hauptschuldner verfolgt werden können,
sofern er sich nur uneingeschränkt für des Hauptschuldners ganze
Verbindlichkeit und ohne Beziehung auf einen speciellen Ent-
stebungsgrund derselben verbürgt habe. Dem Gläubiger und Bürgen
stehe eine sehr ausgedehnte Verfügungsfähigkeit über Größe, Umfang,
Dauer, Verfallzeit der durch Bürgschaft gesicherten Forderung zu,
der Bürge-, welcher für eine Forderung einstehe, erkenne hiermit
den Hauptschuldner als solchen, als Verpflichteten an, und müsse
sich daher auch im Voraus allen Handlungen desselben in Bezug
auf jene Forderung unterwerfen. Unter den vorliegenden Umständen,
wo zur Zeit der Eingehung der Bürgschaft eine Verbindlichkeit
noch gar nicht bestanden habe, und eine fortlaufende Geschäftsver-
bindung in Aussicht genommen worden sei, müsse man sogar ein
im Voraus ausgesprochenes stillschweigendes Anerkenntniß aller
künftigen Abrechnungen in der Uebernahme einer Bürgschaft an
sich finden.
In der Schlußerklärung wurden priora wiederholt, und ward
die Richtigkeit der in der Gegenerkärung aufgestellten Grundsätze
bestritten.
Das Landgericht Offenbach, welches im Wesentlichen die von
klägerischer Seite entwickelten Grundsätze theilte, legte durch Urtheil
vom 8. Febr. 1857. dem Kläger unter anderen (es stand nämlich
noch ein weiteres von dem Vekl. selbst angeblich geleistetes alternativ
zum Beweis verstelltes Zahlungsversprechen in Frage) folgenden
Beweis auf:
1) daß nach einer zwischen Kläger und G. I. H. vom 4. Nov.
1855. getroffenen Uebereinkunft er dem letzter» gewisse Vor-
schüsse von Geld zum Kauf von Kieferzapfen auf seine
Rechnung habe machen wollen, daß G. I. H. die für dieses