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Sachregister. Bedingung.
an, ob er den Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung erlebt
oder nicht erlebt, in letzterem Falle wird Intestaterbfolge angenommen, ¬
und Nullität des Testaments. Der suus kann aber
bon. poss. sec. tab. aus demselben nachsuchen, desgleichen bei
von Töchtern und Eneiner ¬
unmöglichen Bedingung Einsetzung
163. Weder filii noch
keln; weitere Casuistik §. 1461. 157prätorische -
Notherben dürfte denn bedingt präterirt werden, es wäre
die Enterbung unter entgegengesetzter, insofern eine Erbeinsetzung
denselben unter einer nicht potestativen Bedingung unstatthaft ist.
163. Sehr strittig ist es zum Theil, welchen Einfluß einzelne
das Notherbenrecht betreffende Constitutionen Justinian's auf die
bedingten Erbeinsetzungen haben. Diese wird dahin unterschieden:
daß, da die Bedingung sich auf die Erbeinsetzung bezieht, die Erbeinsetzung ¬
des Notherben, welche förmliches Notherbenrecht haben, ¬
auf gehörige Weise erfolgen müsse, im Uebrigen aber das
Pflichttheil auch durch Vermächtniß zugewandt werden dürfe,
daß daher die Bedingung sich nur auf die Erbeinsetzung beziehe,
und wenn die legitima, welche durch Vermächtniß hinterlassen
wird, selbst mit Bedingungen beschwert wird, diese als nicht
vorhanden betrachtet werden, unmögliche Bedingungen aber pro
non scriptis angesehen sind. 166-184. Von dem Einfluß der
Novelle 115 auf das Recht bedingter Erbeinsetzungen, siehe 184.
Die Einsetzung eines suus filius unter casuellen oder vermischten
Bedingungen begründet Nullität nach Novelle 115, bei anderen
Notherben in absteigender Linie wird die Bedingung für non
scripta angesehen, und Casuistik darüber. XXXVII. 1425 b.
113— 241. 185—187.
Bedingung, Zeit der Erfüllung. 1) Ohne Vorschrift des
Testirers, vor der Zeit seines Ablebens, nach diesem, sowie vorher ¬
und nachher. 2) Bei Vorschrift der Erfüllungszeit durch
den Testirer. XLI. 1463. 229—254. Negative Potestativ=Bedingungen ¬
sind beim Tode des Honorirten für erfüllt zu erachten;
desgleichen, wenn die Erfüllung der Bedingung auf die Thätigkeit ¬
eines Dritten gestellt ist. Die cautio Muciana bewirkte die
Aushändigung des Legates an den damit Honorirten gegen Cautionsleistung ¬
für Rückgabe im Falle des Entgegenhandelns. Die
cautio Muciana findet keine Anwendung, wenn die Disposition
unter einer conditio faciendi und non faciendi erfolgt ist, in