Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Vollst. Sach- und Gesetz-Reg., Bd. 4)

11
Sachregister.  Bedingung.
an,  ob  er  den  Zeitpunkt  des  Eintritts  der  Bedingung  erlebt
oder  nicht  erlebt,  in  letzterem  Falle  wird  Intestaterbfolge  angenommen, ¬
  und  Nullität  des  Testaments.  Der  suus  kann  aber
bon.  poss.  sec.  tab.  aus  demselben  nachsuchen,  desgleichen  bei
von  Töchtern  und  Eneiner ¬
  unmöglichen  Bedingung  Einsetzung
163.  Weder  filii  noch
keln;  weitere  Casuistik  §.  1461.  157prätorische -
  Notherben  dürfte  denn  bedingt  präterirt  werden,  es  wäre
die  Enterbung  unter  entgegengesetzter,  insofern  eine  Erbeinsetzung
denselben  unter  einer  nicht  potestativen  Bedingung  unstatthaft  ist.
163.  Sehr  strittig  ist  es  zum  Theil,  welchen  Einfluß  einzelne
das  Notherbenrecht  betreffende  Constitutionen  Justinian's  auf  die
bedingten  Erbeinsetzungen  haben.  Diese  wird  dahin  unterschieden:
daß,  da  die  Bedingung  sich  auf  die  Erbeinsetzung  bezieht,  die  Erbeinsetzung ¬
  des  Notherben,  welche  förmliches  Notherbenrecht  haben, ¬
  auf  gehörige  Weise  erfolgen  müsse,  im  Uebrigen  aber  das
Pflichttheil  auch  durch  Vermächtniß  zugewandt  werden  dürfe,
daß  daher  die  Bedingung  sich  nur  auf  die  Erbeinsetzung  beziehe,
und  wenn  die  legitima,  welche  durch  Vermächtniß  hinterlassen
wird,  selbst  mit  Bedingungen  beschwert  wird,  diese  als  nicht
vorhanden  betrachtet  werden,  unmögliche  Bedingungen  aber  pro
non  scriptis  angesehen  sind.  166-184.  Von  dem  Einfluß  der
Novelle  115  auf  das  Recht  bedingter  Erbeinsetzungen,  siehe  184.
Die  Einsetzung  eines  suus  filius  unter  casuellen  oder  vermischten
Bedingungen  begründet  Nullität  nach  Novelle  115,  bei  anderen
Notherben  in  absteigender  Linie  wird  die  Bedingung  für  non
scripta  angesehen,  und  Casuistik  darüber.  XXXVII.  1425  b.
113—  241.  185—187.
Bedingung,  Zeit  der  Erfüllung.  1)  Ohne  Vorschrift  des
Testirers,  vor  der  Zeit  seines  Ablebens,  nach  diesem,  sowie  vorher ¬
  und  nachher.  2)  Bei  Vorschrift  der  Erfüllungszeit  durch
den  Testirer.  XLI.  1463.  229—254.  Negative  Potestativ=Bedingungen ¬
  sind  beim  Tode  des  Honorirten  für  erfüllt  zu  erachten;
desgleichen,  wenn  die  Erfüllung  der  Bedingung  auf  die  Thätigkeit ¬
  eines  Dritten  gestellt  ist.  Die  cautio  Muciana  bewirkte  die
Aushändigung  des  Legates  an  den  damit  Honorirten  gegen  Cautionsleistung ¬
  für  Rückgabe  im  Falle  des  Entgegenhandelns.  Die
cautio  Muciana  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Disposition
unter  einer  conditio  faciendi  und  non  faciendi  erfolgt  ist,  in
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer