Volltext : ¬Der raisonirende Juriste, welcher seine raisonements aus denen Reguln der Klugheit, und dem vernünfftigen Rechte, wie auch denen römischen und teutschen Antiquitäten über die Stücke der Rechts-Gelehrsamkeit ergehen lässet (St. 3 (1714))

fentlichen  /  also  ist  eine  hönische  und  verborgene -
  Censur  der  viclenten  nahe  an  die
Seite  zu  setzen.  Solcher  nun  bedienen
sich  die  Dictatores  nicht  seltzsam.  Wen
sie  etwas  honetter  censiren  (i.e.  blamiren) -
  wollen  /  demselben  hengen  sie  verborgener -
  Weise  eins  an  /  und  geben  ihm
Stiche  die  nicht  bluten/  aber  doch  lathal
sind.  Von  solchem  Schrot  und  Korn
sind  die  meisten  Dictatores  und  Censores
communes.  Wenige  /  so  ihre  Affecten  zu
gouberniren  /  und  mit  einer  Bescheidenheit -
  die  Schrifften  zu  recensiren  wissen.
Jnsgemein  ist  es  denenselben  darum  zu
thun  /  daß  sie  einem  jeden  etwas  anhängen -
  /  und  sie  allein  Hahn  im  Korbe  seyn
möchten.  Was  vor  ein  Gemüthe  sie
nun  zu  den  Excerpto  bringen  /  so  wird
dasselbige  auch.  Daher  man  auch  von
nichts  als  lauter  Fehlern  in  ihren  Censuren -
  reden  hoͤret.  Wem  sie  gut  sind/
oder  wer  etwas  schreibet  /  daß  ein  klein
wenig  über  ihren  Horizont  ist  /  denselben
wissen  sie  biß  in  den  Himmel  zu  erheben  /
und  da  können  sie  /  wenn  sie  auch  des
Dioginis  Laterne  nehmen  wolten  /  keinen
Fehl  antreffen.
Die  andern  aber  alle
nicht  recht  machen  /
können  es  ihnen
P
wenn
Max-Planck-Institut  für
Unvestäatsblohek
Greifswald
europäische  Rechtsgeschichte
            
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