Full text: ¬Der raisonirende Juriste, welcher seine raisonements aus denen Reguln der Klugheit, und dem vernünfftigen Rechte, wie auch denen römischen und teutschen Antiquitäten über die Stücke der Rechts-Gelehrsamkeit ergehen lässet (St. 2 (1714))

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Das XI. Raisonement 
schen Gesetzen glücklich fort kommen will; 
muß von der Art,per aes & libram zu testiren, 
einen guten Unterricht haben. Sintemahl 
dieselbe, wie gedacht, einen grossen Influxum 
in gedachtes Recht hat. Wir wollen 
mitlerweile mit einigen Exemples vorgehen, 
und den Nutzen dieser Art zu testiren in denen 
Römisch=Justinianischen Gesetzen etwas nä= 
her entdecken. 
§. 
4. 
Zu dem Testamento peraes und libram 
musten zum wenigsten 5. gultige Zeugen ge¬ 
nommen werden. §. 2. I. de Test. Ord. Rosinus 
in antiquit. L. 8. §. 12. Solten solche gultig 
seyn, musten sie anfaͤnglich nach denen Roͤ¬ 
mischen Classen erlesen werden. Rittershusius 
ad §. 1. J. de T. O. Muller in Element. Jurispr. 
diss. 24. th. 3. Ill. Dn. Thomasius in diss. de sen¬ 
su legis decemuiral. §. u. 
5. 
Nun war der Fall schwerlich zuhoffen 
daß aus ieder Classe einer von ohngefehr bey 
dem testatore solte zu gegen gewesen seyn: 
sondern man muste dieselben offt hier und dar 
mühsam zusammen suchen. Dahero ist her= 
nachmahls bey denen Zeugen, obschon erlau¬ 
bet ward, dieselben nicht mehr nach denen 
Classen, sondern nach Gefallen zu erwehlen, 
noch 
— 
— 
Max-Planck-Institut für 
Universitätsbibliothek 
Greifswald 
DF 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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