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Das XI. Raisonement
schen Gesetzen glücklich fort kommen will;
muß von der Art,per aes & libram zu testiren,
einen guten Unterricht haben. Sintemahl
dieselbe, wie gedacht, einen grossen Influxum
in gedachtes Recht hat. Wir wollen
mitlerweile mit einigen Exemples vorgehen,
und den Nutzen dieser Art zu testiren in denen
Römisch=Justinianischen Gesetzen etwas nä=
her entdecken.
§.
4.
Zu dem Testamento peraes und libram
musten zum wenigsten 5. gultige Zeugen ge¬
nommen werden. §. 2. I. de Test. Ord. Rosinus
in antiquit. L. 8. §. 12. Solten solche gultig
seyn, musten sie anfaͤnglich nach denen Roͤ¬
mischen Classen erlesen werden. Rittershusius
ad §. 1. J. de T. O. Muller in Element. Jurispr.
diss. 24. th. 3. Ill. Dn. Thomasius in diss. de sen¬
su legis decemuiral. §. u.
5.
Nun war der Fall schwerlich zuhoffen
daß aus ieder Classe einer von ohngefehr bey
dem testatore solte zu gegen gewesen seyn:
sondern man muste dieselben offt hier und dar
mühsam zusammen suchen. Dahero ist her=
nachmahls bey denen Zeugen, obschon erlau¬
bet ward, dieselben nicht mehr nach denen
Classen, sondern nach Gefallen zu erwehlen,
noch
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Universitätsbibliothek
Greifswald
DF
europäische Rechtsgeschichte