Full text: ¬Der raisonirende Juriste, welcher seine raisonements aus denen Reguln der Klugheit, und dem vernünfftigen Rechte, wie auch denen römischen und teutschen Antiquitäten über die Stücke der Rechts-Gelehrsamkeit ergehen lässet (St. 2 (1714))

Das XI. Raisonement 
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§. 29. 
Endlich wie Romulus schon angefangen 
hatte, seinen Buͤrgern eine Furcht vor denen 
Göttern einzuprägen, also war es bey denen 
gewissenlosen Zeiten des Numæ noch viel nö= 
thiger. Dannenhero suchte Numa villig wie 
er denen Roͤmern einem Respect vor denen sicht= 
baren Straffen GOttes worunter die Erschla= | | 
gung vom Donner mit gerechnet wurde, machen 
mochte. Zu welchem Ende er das Gesetze auf= 
setzte, daß man einen solchen nicht aufheben 
noch begraben solte, nur damit er ihm ein 
Grauen und Schrecken vor solcher Straff | | 
machete. 
§. 30. 
Und so verhielt sichs mit der Jurispru- 
dentz unter dem Numa. Solch Zunehmen und 
Abnehmen hat sie unter ihm gehabt. Auf 
solche Art hiengen die Gesetze mit seinem 
Staats Interesse zusammen, welches zu wis= 
sen allerdings einen guten Nutzen im Ver= 
ständnüß derer Justinianischen Rechte hat. 
10r t 1080 030 101 
Das XI. Raisonement. 
Von denen Reliquien des Testa= 
ments peraes und libram in denen Justinia¬ 
nischen Rechten. 
§.1. 
— 
Max-Planck-Instittut für 
Unvestätsbichek 
Greifswald 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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