Full text: ¬Der raisonirende Juriste, welcher seine raisonements aus denen Reguln der Klugheit, und dem vernünfftigen Rechte, wie auch denen römischen und teutschen Antiquitäten über die Stücke der Rechts-Gelehrsamkeit ergehen lässet (St. 2 (1714))

Vom Zust. der Röm. Rechte unterm N. P. 13. 
erranti, zumahl wo man keine Schuld da= 
bey hat. 
§. 27. 
Eben dieses Soldaten Leben ist ein Feind 
vom Ackerbau und aller Arbeit. Die mei¬ 
sten, so den Müßiggang vor die Arbeit lieben 
lauffen dem Kalb=Fell nach, und was in keine 
Lehre und Arbeit hat gut thun wollen, erweh= 
let dieses Leben. Man siehet solches öffters an 
abgedanckten Soldaten. Denn diese, ob sie 
ihre Glieder gleich noch wohl brauchen können, 
lassen sie sich doch das Betteln eher gefallen, 
als die Arbeit. Diesem Dinge suchte nun 
Numa abzuhelffen, und seine Buͤrger zum A¬ 
ckerbau anzugewehnen, wohin auch das Ge¬ 
setze, daß sie keinen unbeschnittenen Wein= 
Reben denen Goͤttern bringen solten, zurech¬ 
nen. Zu dem ordnete er Censores, oder Auf¬ 
seher, die durch die Doͤrffer streichen, und die 
Müßiggänger zum Könige bringen musten. 
§. 26. 
Sonst haben die Soldaten auch im Ge= 
brauch, daß sie das erworbene Guth fleißig 
wieder durch die Gurgel jagen, oder sonst ver¬ 
praßen. Diese verschwenderische Arth exe- 
rirte sich nun zu Rom meist in Leich=Begäng= 
nuͤßen, welche mit dem groͤsten Pomp vollen¬ 
zogen wurden; welchem Dinge Numa abhuͤlff¬ 
liche Maaße durch obgedachten Legem sum¬ 
tuariam gab. 
§. 29. 
— 
— 
Universitätsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
Greitswald 
europäische Rechtsgeschichte 
DFC 
30.
	        
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