Vom Zust. der Röm. Rechte unterm N.P. 131.
ger, wenn sie mit auswärtigen Kriegen nichts
zu thun haben, einander selbst in die Haare
gerathen, und nach ihren Gütern unter=
einander schnappen. Eben so gieng es auch
zu Rom. Nachdem Romulus todt, und die | |
Burger unter dem friedseligen Numa Ruhe
bekommen, beraubten sie und betrogen einan=
der selbst um das Jhrige. Einem stach des
andern sein Guth in die Augen, und da sie
nichts mehr von Auswärtigen erbeuten kon=
ten, nahmen sie einander das Jhrige selbst ab,
und weil der Unterschied derer Laͤndereyen nicht
wohl gehalten wurde, so bemühete man sich,
wo man nur konte, dem andern ein Stück ab=
zuackern. Zumahl mochten die Römer sich des=
sen gegen die angraͤntzenden fremden Benach¬
barten bedienet haben. Solchem Ubel vorzu=
bauen, gab Numa das Gesetz de termino non
mouendo, und setzte harte Straffen darauf.
Bedeckte auch solches mit dem Scheinder Re=
ligion. Eben dahin ziehlet Dionysius L. 2. wenn
er sagt: Numa statuit lapides, vt suo quis¬
que contentus esset, nec aliena appeteret.
§. 24.
Sodann war Treu und Glauben bey de=
nen Roͤmern rar worden, welche Klage man
insgemein uber die Soldaten fuͤhren horet.
Dannenhero suchte er solchem wieder aufzu¬
helffen, und ordnete dem Fidei den Tem¬
pel.
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8. 25.
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Universitätsbibliothek
Max-Planck-institut für
Greifswald
europäische Rechtsgeschichte
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