Full text: ¬Der raisonirende Juriste, welcher seine raisonements aus denen Reguln der Klugheit, und dem vernünfftigen Rechte, wie auch denen römischen und teutschen Antiquitäten über die Stücke der Rechts-Gelehrsamkeit ergehen lässet (St. 2 (1714))

Vom Zust. der Röm. Rechte unterm N.P. 131. 
ger, wenn sie mit auswärtigen Kriegen nichts 
zu thun haben, einander selbst in die Haare 
gerathen, und nach ihren Gütern unter= 
einander schnappen. Eben so gieng es auch 
zu Rom. Nachdem Romulus todt, und die | | 
Burger unter dem friedseligen Numa Ruhe 
bekommen, beraubten sie und betrogen einan= 
der selbst um das Jhrige. Einem stach des 
andern sein Guth in die Augen, und da sie 
nichts mehr von Auswärtigen erbeuten kon= 
ten, nahmen sie einander das Jhrige selbst ab, 
und weil der Unterschied derer Laͤndereyen nicht 
wohl gehalten wurde, so bemühete man sich, 
wo man nur konte, dem andern ein Stück ab= 
zuackern. Zumahl mochten die Römer sich des= 
sen gegen die angraͤntzenden fremden Benach¬ 
barten bedienet haben. Solchem Ubel vorzu= 
bauen, gab Numa das Gesetz de termino non 
mouendo, und setzte harte Straffen darauf. 
Bedeckte auch solches mit dem Scheinder Re= 
ligion. Eben dahin ziehlet Dionysius L. 2. wenn 
er sagt: Numa statuit lapides, vt suo quis¬ 
que contentus esset, nec aliena appeteret. 
§. 24. 
Sodann war Treu und Glauben bey de= 
nen Roͤmern rar worden, welche Klage man 
insgemein uber die Soldaten fuͤhren horet. 
Dannenhero suchte er solchem wieder aufzu¬ 
helffen, und ordnete dem Fidei den Tem¬ 
pel. 
2 
8. 25. 
— 
Universitätsbibliothek 
Max-Planck-institut für 
Greifswald 
europäische Rechtsgeschichte 
200
	        
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