Volltext : Volume III (3)

224  Dritte  Abhandlung,  von  dem  Rechte  der  Jnseln,  Halbinseln  rc.
dieser  Gränze  wenigstens  stillschweigend  in  diese  Veränderungen  gewilliget  haben, =
  und  es  des  benachbarten  Staates  Schuld  ist,  wenn  er  dem  Einreißen
des  Flusses  in  sein  Gebiet,  das  ihm  so  ganz  erlaubt  ist  ),  nicht  vorbeugt.
Siehet  man  inzwischen  auf  das,  was  wenigstens  in  Deutschland  Praxis  ist,
und  die  Rechtslehrer  behaupten:  so  muß  man  unterscheiden,  ob  der  Fluß  auf
einmal  oder  allmählig  und  unvermerkt  seinen  Lauf  geändert  habe,  und  werden =
  im  ersten  Falle  die  Gränzen  des  Eigenthums  und  der  Gerichtsbarkeit
nicht  verändert,  wol  aber  in  dem  andern  (§.  60.  73.))).  Bey  der  letztern
Veränderung  des  Flusses,  und  wenn  der  Nachbar  ganz  sorglos  ist,  und  sich
das  Ufer  von  der  einen  Seite  nach  und  nach  bis  über  die  Jnseln,  Halbinseln
kann  es  dann  auch  geschehen,  daß
und  Anwüchse  des  Nachbarn  erstreckt
diese  Dinge  mit  dem  Eigenthume  und  der  Gerichtsbarkeit  verlohren  gehen,
und  verjährt  werden.  Umfließt  sonst  auch  ein  Fluß  ein  Stück  land  in  dem
Gebiete  des  einen  Staats  auf  einmalso =
  verändert  dieses  die  Gränze  nicht,
und  die  neue  Jnsel  bleibt  unter  der  vorigen  Gerichtsbarkeit  *)
sen  de  jure  riparum  Th.  XXI.  Bapt.  Aymi
h)  Zweite  Abhandlung  dieses  Wasserrechts
tract.  sing.  de  universo  alluvionum  jure
§.  66.
i)  Iod.  Beck  tract  sing.  de  jure  limitum,
c.  7.  lo.  Gryphiander  de  insulis  c.  14.
B.  I.  Kap.  18.  obs.  IV.  1o.  Bernb.  Frief) ¬
  Aymus  l.  c.  c.  7.  n.  3.
Endlich
pag.  114.  Zeile  8.  statt:  Endlich  heißt  gh  die  Höhe  des  Dammes,  lese  man:
heißt  Im  die  Höhe  des  Dammes.
            
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