224 Dritte Abhandlung, von dem Rechte der Jnseln, Halbinseln rc.
dieser Gränze wenigstens stillschweigend in diese Veränderungen gewilliget haben, =
und es des benachbarten Staates Schuld ist, wenn er dem Einreißen
des Flusses in sein Gebiet, das ihm so ganz erlaubt ist ), nicht vorbeugt.
Siehet man inzwischen auf das, was wenigstens in Deutschland Praxis ist,
und die Rechtslehrer behaupten: so muß man unterscheiden, ob der Fluß auf
einmal oder allmählig und unvermerkt seinen Lauf geändert habe, und werden =
im ersten Falle die Gränzen des Eigenthums und der Gerichtsbarkeit
nicht verändert, wol aber in dem andern (§. 60. 73.))). Bey der letztern
Veränderung des Flusses, und wenn der Nachbar ganz sorglos ist, und sich
das Ufer von der einen Seite nach und nach bis über die Jnseln, Halbinseln
kann es dann auch geschehen, daß
und Anwüchse des Nachbarn erstreckt
diese Dinge mit dem Eigenthume und der Gerichtsbarkeit verlohren gehen,
und verjährt werden. Umfließt sonst auch ein Fluß ein Stück land in dem
Gebiete des einen Staats auf einmalso =
verändert dieses die Gränze nicht,
und die neue Jnsel bleibt unter der vorigen Gerichtsbarkeit *)
sen de jure riparum Th. XXI. Bapt. Aymi
h) Zweite Abhandlung dieses Wasserrechts
tract. sing. de universo alluvionum jure
§. 66.
i) Iod. Beck tract sing. de jure limitum,
c. 7. lo. Gryphiander de insulis c. 14.
B. I. Kap. 18. obs. IV. 1o. Bernb. Frief) ¬
Aymus l. c. c. 7. n. 3.
Endlich
pag. 114. Zeile 8. statt: Endlich heißt gh die Höhe des Dammes, lese man:
heißt Im die Höhe des Dammes.