Metadaten : Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (1)

670  Zweiter  Theil.  Erster  Abschnitt.  Hauptstück  II.
§.  1089.
Beeidigung.
Die  Sachverständigen,  sie  mögen  vom  Richter  oder  von
den  Parteien  ernannt  worden  seyn,  werden  nur  dann  beeidigt.
wenn  es  von  einer  oder  von  beiden  Parteien  ausdrücklich  verlangt ¬
  wird.
In  keinem  Falle  kann  dieß  gefordert  werden,  wenn  sie  im
Voraus  zu  Begutachtungen  dieser  Art  im  Allgemeinen  beeidigt
oder  verpflichtet  sind.
Besondere  Bestimmungen  für  den  Augenschein.
§.  1090.
Wo?
Der  zu  besichtigende  Gegenstand  wird,  wenn  es  geschehen
kann,  vor  Gericht  gebracht,  außerdem  aber  an  Ort  und  Stelle,
wo  er  sich  befindet,  besichtigt.
§.  1091.
Durch  wen?
Kann  der  Gegenstand  nicht  vor  Gericht  gebracht  werden,
so  geschieht  die  Besichtigung
1)  in  geringfügigen  Sachen  durch  einen  Beisitzer  des  Gerichts
mit  einem  Gerichts-Unterhedienten,  auch  nach  Umständen
durch  den  Letzteren  allein;
2)  in  wichtigern  Sachen  geschieht  sie  auf  die  im  §.  1057
bestimmte  Weise;  nach  Umständen  durch  den  Ortsuntergang,
jedoch  unter  persönlicher  Leitung  des  Oberamtsrichters,  oder
seines  Stellvertreters,  oder  eines  andern  zu  dieser  Verhandhandlung ¬
  bestimmten  Commissärs.
            
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