Full text: ¬Der juristische Federfechter (St. 6 (1752))

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Federfechter. 
demnach nothwendig mancherley Mittel, baa¬ 
ren Aufwandes und allerhand Vergeltungen 
sich bedienen, auch viele andere Gefaͤlligkeiten 
denenselben erweisen, ehe ihm selbige abschrift¬ 
lich mitgetheilet, oder, welches er am innig¬ 
sten wuͤnschet, deren wahre Originalien vor¬ 
gezeiget, oder sonst, aus ergangenen gerichtli¬ 
chen Acten und Protocollen, glaubwuͤrdige 
Nachrichten verabfolget werden. Finden 
sich doch wohl auf Universitaͤten so unfreund¬ 
liche, neidische oder geitzige Gelehrte, welche 
mit Communication derer besitzenden, ihnen 
nichts nuͤtzenden, anderen aber sehr dienlichen, 
alten oder neueren Urkunden eher nicht her¬ 
ausruͤcken, noch diese denen darum ansuchen¬ 
den Liebhabern zukommen lassen wollen, bis 
ihnen dafuͤr ein niedertraͤchtiges Gratial ge¬ 
geben, und wohl zugleich versprochen wor¬ 
den, daß selbige keineswegs gedruckt, oder 
doch wenigstens die Nahmen der Orte und 
Personen aussengelassen werden sollen. Nicht 
nur eintzele Rechts-Consulenten, welchen das 
ungefehre Gluͤck begegnet, daß sie Informate 
und andere Gutachten vor reichliche Beloh¬ 
nung ausfertigen muͤssen, sondern auch 
Rechts=Collegia finden allerhand Bedenck= 
lichkeiten, ihre Ausarbeitungen anderen mitzu¬ 
Jene ofters wegen der Ueberzeu¬ 
theilen. 
Dd 3 
gung, 
— 
NIVERSIT 
Max-Planck-Institut für 
UNIVERSITÄT 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
TÜBINGEN
	        
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