Der Juristische
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tuten, loͤbliche Gebraͤuche, alte Gewohnheiten,
und ehrbares Herkommen, worauf die strei=
tigen Sachen beruhen, von denen Advocaten
angefuͤhret, und darwider keine bose Sachen
angenommen, von derer hohen Collegiorum
neuen Beysitzeren die Pflichts-Notuln dar¬
auf mit abgeleget, der Mangel derer Landes¬
Gesetze daraus suppliret, die Entscheidungen
darauf gegrundet, und die Urthel darnach ab¬
gefasset werden sollen 240
§. 68.
verknüpften Beschwerlich¬
Von denen darmit
keiten.
Es ist dannenhero gar bald zu erkennen,
was fuͤr Beschwerlichkeit denenjenigen bevor¬
stehe, welche davon in Zeiten, bey ihrer Praxi,
grundliche Wissenschaft haben wollen. Da
besonders die Dorfs-Gerichts=Herren, und
deren Justitz=Verwaltere, vornehmlich aber
gemeine Bauren, daraus große Geheimnisse
zu machen, und solche Urkunden oder Nach¬
richten fuͤr auswaͤrtigen verborgen zu halten,
möglichste Sorgfalt anwenden. Ein der=
gleichen begieriger Rechts-Gelehrter muß
dem=
240) Siehe die Chur=Braunschweig=Lüneburgischen
Landes=Ordnungen und Gesetze, Part. 2. pag. 34. 162
171. 248. 259. 302. 380. 393. 480. und 497.
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Vorage:
EBERHARD KARLS
Max-Planck-Institut für
UNIVERSITAT
DFG
europäische Rechtsgeschichte
TÜBINGEN