Federfechter.
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der andre Punct auf gegenwärtige Zeiten
sich nicht wohl schicke. Was für Nutzen und
Bequemlichkeit sollte hieraus theils den hohen
Cantzleyen und Gerichten, theils denen Un=
terthanen selbst und ihren rechtlichen Bey=
ständen, theils allen Liebhaberen des Deut=
schen Privat=Rechts erwachsen, wenn solche
Statuten, Articul, Gewohnheiten und Ob=
servantzen zusammengedrucket, öffentlich be¬
kannt gemachet, auch zu jedermanns Wissen¬
schaft gebracht wuͤrden; damit grüͤndlich Ge¬
lehrte daraus ein kuͤnstliches Lehr-Gebaͤude
aufzurichten, und besonders die allgemeinen
Gewohnheiten derer Deutschen Provintzen
in gewisse Sätze zu bringen, vermögend wä=
ren 239
Wer verehret nicht die Bemuͤhung
mit geziemendem Dancke, welche, in Samm¬
lung derer nach und nach herausgegebenen
Landes=Gesetze, uͤbernommen worden, wenn
diese hernach zum feilen Kaufe vorhanden
sind? Da nun jene, an gewissen Orten, gleiche
Kraft haben, auch verschiedene Cantzley=A= | |
pellation= und Hofgerichts=Ordnungen aus=
drücklich vorschreiben, daß vernünftige Sta¬
Dd 2
tuten
239) Was für Arbeit zu einem solchen nützlichen Sy.
stemate eigentlich erfordert werde, hat wohlgedachter
Herr D. Mylius im §. II. III. IV. & V. Cap. II. müh=
sam und deutlich angezeiget.
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VIVERSIT
Max-Planck-Institut für
UNIVERSITAT
europäische Rechtsgeschichte
DFC
TÜBINGEN