Full text: ¬Der juristische Federfechter (St. 6 (1752))

Federfechter. 
419 
der andre Punct auf gegenwärtige Zeiten 
sich nicht wohl schicke. Was für Nutzen und 
Bequemlichkeit sollte hieraus theils den hohen 
Cantzleyen und Gerichten, theils denen Un= 
terthanen selbst und ihren rechtlichen Bey= 
ständen, theils allen Liebhaberen des Deut= 
schen Privat=Rechts erwachsen, wenn solche 
Statuten, Articul, Gewohnheiten und Ob= 
servantzen zusammengedrucket, öffentlich be¬ 
kannt gemachet, auch zu jedermanns Wissen¬ 
schaft gebracht wuͤrden; damit grüͤndlich Ge¬ 
lehrte daraus ein kuͤnstliches Lehr-Gebaͤude 
aufzurichten, und besonders die allgemeinen 
Gewohnheiten derer Deutschen Provintzen 
in gewisse Sätze zu bringen, vermögend wä= 
ren 239 
Wer verehret nicht die Bemuͤhung 
mit geziemendem Dancke, welche, in Samm¬ 
lung derer nach und nach herausgegebenen 
Landes=Gesetze, uͤbernommen worden, wenn 
diese hernach zum feilen Kaufe vorhanden 
sind? Da nun jene, an gewissen Orten, gleiche 
Kraft haben, auch verschiedene Cantzley=A= | | 
pellation= und Hofgerichts=Ordnungen aus= 
drücklich vorschreiben, daß vernünftige Sta¬ 
Dd 2 
tuten 
239) Was für Arbeit zu einem solchen nützlichen Sy. 
stemate eigentlich erfordert werde, hat wohlgedachter 
Herr D. Mylius im §. II. III. IV. & V. Cap. II. müh= 
sam und deutlich angezeiget. 
— 
VIVERSIT 
Max-Planck-Institut für 
UNIVERSITAT 
europäische Rechtsgeschichte 
DFC 
TÜBINGEN
	        
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