Federsechter.
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§. 67.
Wie man von denenselben Wissenschaft erlange?
Da nun hieraus in einem Lande aller¬
dings ein ungleiches und ungewisses Recht
entstehet, immaßen weder denen hochsten Col¬
legiis, noch denen Juristen-Facultaten und
Schoppenstuͤhlen, von solchen verschiedenen
Observantzen, selten eher zuverlaͤßige Nach=
richt beywohnet, bis daruͤber Streit erreget,
wird: So ist es wohl der Mühe werth, daß
diejenigen, welche dazu Gelegenheit erlangen
können, dergleichen Herkommen ieder Pro=
vintz fleißig sammlen, und öffentlich bekannt
machen, damit, nach deren Inhalte, die erei¬
gneten Irrungen behorig entschieden werden
mögen. 23 Was für einen großen Vortheil
würde es der Deutschen Rechts=Gelehrsam=
keit bringen, woferne man von iedem Lande
alle und iede Ordnungen, und wohlherge=
brachte Gewohnheiten aller Staͤdte, Flecken
und Dörfer beysammen haben könnte? 237
da
236) Deren eine beträchtliche Anzahl in Herrn D. Jo=
hann Gottlob Klingners Sammlungen zum Dorf=
und Bauren=Rechte, pag. 195. 206. 242. 252. 351.
491. 516. 582. 590. sq 680. des ersten, ingleichen
pag. 43. 367. & 690. des andern Theils, nebst eini=
gen Anmerckungen, zu finden ist.
237) Vid. Consult. Dni. Friderici Heurici Mylii Diss.
Od
inaug
Vorlage:
EBERHARD KARIS
Max-Planck-Institut für
UNIVERSITAT
europäische Rechtsgeschichte
DFG
TUBINGEN