des Worts Pfaff, vornemlich rc. 103
tretten, fur ihnen das Wort fuͤhren, und uͤber¬
haupt die Formalitaeten und Fatalien, oder
Termine beobachten, und den gantzen Proceß
in der behöͤrigen Ordnung besorgen; die Ad¬
vocati dargegen hauptsaͤchlich die Materien
tractiren, die Schrifften stellen, und was so¬
wohln quoad Materialia, als Formalia Rech¬
tens ist, an die Hand geben: So ist jedennoch
denenjenigen, welche jemals bey denen Reichs¬
oder andern Gerichten etwas zu thun gehabt,
mehr als zu wohl bekannt, wie oͤffters eine Per¬
son die Stelle eines Advocati und Procurato-
ris zugleich vertritt.
6. 1V.
Wie die Procuratores und Advocati bey
denen Roͤmern beschrieben wurden, ist ebener¬
massen bekannt, und aus allen Compendiis
Juris zu ersehen. Nemlich diese waren nichts
anders, als solche Personen, welche einer Par¬
they Verlangen vor dem Gericht vorstellten,
und des Gegentheils Vorbringen contradicir¬
ten: d) die Procuratores aber, so anderer Per¬
sonen Negotia auf Befehl des Herrns zu ad¬
ministriren uͤber sich genommen, e) und wa¬
ren von denen Defensoribus oder Vertrettern
dessentwegen unterschieden, weilen diese der
Beklagten Handlung ohne vorherigen Befehl
über sich genommen. f)
d) L. 1.
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Max-Planck-institut für
DISLIOTHER
HEIDELBERG
europäische Rechtsgeschichte