Volltext : Blätter zur Kunde des Preußischen Staates und seiner Verfassung (St. 1 (1803))

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6)  Das  Kollegium  soll  alsdann  befugt  seyn,
durch  ein  bloßes  Dekret,  von  welchem  kein  Rekurs
statt  findet,  eine  Züchtigung  gegen  einen  solchen
Angeschuldigten  zu  verfügen.
7)  Vorzüglich  findet  eine  solche  Züchtigung  alsdann -
  statt,  wenn  der  Verbrecher  bei  einem  gegen
ihn  ausgemittelten  Verbrechen,  welches  er  nicht  allein -
  ausgeübt  haben  kann,  die  Angabe  der  Mitschuldigen -
  verweigert,  oder,  wenn  der  Dieb  nicht  anzeigen -
  will,  wo  sich  die  gestohlenen  Sachen  befinden,
oder,  wenn  dieser  hierin,  durch  falsche  Angaben  den
Richter  täuscht.
8)  Die  Zuͤchtigung  muß  nach  Beschaffenheit  des
körperlichen  Zustandes,  in  einer  im  Dekret  bestimmten -
  Anzahl  von  Peitschen-  oder  Ruthenhieben  bestehen, -
  auch  kann  an  deren  Stelle  Entziehung  der
bessern  Kost,  einsames  Gefängniß,  oder  eine  ähnliche, -
  der  Gesundheit  des  Angeschuldigten  unschädliche -
  Maaßregel,  gewählt  werden.
9)  Der  Inquirent  muß  diese  Züchtigung  genau
nach  der  Vorschrift  des  Dekrets  vollziehen  lassen,
und  wie  solches  geschehen,  jederzeit  im  Protokoll
bemerken.
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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