Inhaltsverzeichnis : Bessel, August: ¬Die Subhastation nach rheinischem Rechte

460  Drittes  Buch.  Erwerb  d.  Vermögens.
(L.  3.  tit.  14.  ch.  1.  de  la  nature  et  de  l'é
tendue  du  cautionnement.  ch.  4.  de  la
+
caution  légale  et  d.  l.  c.  judiciaire.)
Anm.  1.  Vergl.  mit  den  Fällen,  wo  man
die  Schuld  eines  Anderen  übernehmen
muss.  Von  folchen  mehr  oder  weniger
schwierigen  Collisionen  darf  hier  die  Rede
seyn,  weil  eine  allgemeine  Lehre  von
den  Intercellionen  nicht  vorkömmt.
In  dieler  letzteren  Hinsicht  mag  hier
im  Anfange  noch  die  allgemeine  Bemerkung ¬
  stehen,  dass  manche  der  folgenden
Bestimmungen  der  Bürgschaft  einer  vernünftigen ¬
  Ausdehnung  auf  andere  s.  g.
Intercessionen  fähig  scheinen,  dass  aber
in  der  Hinsicht  eine  obige  Erklärung  über
den  Plan  des  Handbuches  wiederholt
werden  muss.  S.  §.  263.  Anm.
Anm.  2.  Art.  2011.  S.  indels  2042.  43.  Arten ¬
  der  Bürgschaft  —  z.  B.  Verbürgung
für  einen  anderen  Bürgen.  Art.  2014.  Zulammentreten -
  mehrerer  Bürgen.  S.  §.  291.
Anm.  3.  Art.  2015.  Auch  hier  gilt  stricte,
nicht  grade  restringirende  Erklärung
Anm.  4.  Art.  2012.  Natürliche  Verbindim ¬
  Sinne  des  C.  N.  §.  195.  Anm.
.*.
Anm.  5.  Art.  2012.  13.  Eine  gröfsere  Strenge ¬
  in  Ansehung  der  Rechtsmittel  —  die
angeführte  Rücksicht  der  Klagbarkeit  abgerechnet ¬
  —  ist  unzulässig.  S.  Proc.  verb.
cont.  l.  disc.  etc.  T.3.  p.277.
Anm.  6.  Art.  2018-20.  2040.  41.  vergl.  m.
d.  C.  d.  proc.  Art.  517.  u.  folg.  u.  d.  Proc.
verb.  a.  a.  O.  p.  377.  u.  fo.
§.  291.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer