IV. Buch, XVII. und XVIII Sitel. 123
Durch die Ladung wird eine Sache stritig
und die Veriährung unterbrochen.
XVII. Titel.
Vom Amt des Richters.
Ein Richter ist dieienige Person, welche Macht
und Gewalt hat, über die, bei ihm vorkommen =de -
Streitsachen zu erkennen, solche zu entscheiden, -
und sein gefälltes Urtheil zu vollziehen.
Das Amt des Richters ist |
a) das mildrichterliche (nobile), welches sich nicht
so genau an die Klage bindet, sondern mehr
nach der Billigkeit ausgeübet wird.
b) mercenarium, welches genau nach der Beschaffenheit -
der angestellten Klage sich richtet,
und nach derselben sein Urtheil fällen muß.
Die weitere Abhandlung von den Gerichgehört -
zu der Lehre vom Prozeß.
ten, -
XVIII. Titel.
Von den öffentlichen Gerichten.
von
Bißher ist, nach der römischen Eintheilung,
denen Privatverbrechen gehandelt worden, nun
S. den
folgen die öffentlichen Verbrechen.
1sten Titel dieses Buchs.
Ein
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG