Inhaltsverzeichnis : Taschenbuch für angehende Juristen

IV.  Buch,  XVII.  und  XVIII  Sitel.  123
Durch  die  Ladung  wird  eine  Sache  stritig
und  die  Veriährung  unterbrochen.
XVII.  Titel.
Vom  Amt  des  Richters.
Ein  Richter  ist  dieienige  Person,  welche  Macht
und  Gewalt  hat,  über  die,  bei  ihm  vorkommen  =de -
  Streitsachen  zu  erkennen,  solche  zu  entscheiden, -
  und  sein  gefälltes  Urtheil  zu  vollziehen.
Das  Amt  des  Richters  ist  |
a)  das  mildrichterliche  (nobile),  welches  sich  nicht
so  genau  an  die  Klage  bindet,  sondern  mehr
nach  der  Billigkeit  ausgeübet  wird.
b)  mercenarium,  welches  genau  nach  der  Beschaffenheit -
  der  angestellten  Klage  sich  richtet,
und  nach  derselben  sein  Urtheil  fällen  muß.
Die  weitere  Abhandlung  von  den  Gerichgehört -
  zu  der  Lehre  vom  Prozeß.
ten,  -
XVIII.  Titel.
Von  den  öffentlichen  Gerichten.
von
Bißher  ist,  nach  der  römischen  Eintheilung,
denen  Privatverbrechen  gehandelt  worden,  nun
S.  den
folgen  die  öffentlichen  Verbrechen.
1sten  Titel  dieses  Buchs.
Ein
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
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