196 Zweiter Theil. Stellung d. O. A. G. zum Landesh. rc.
Zweiter Theil.
des Oberappellationsgerichts zum
Stellung
Landesherrn und zu den Landescollegien.
Erste Abtheilung.
Stellung desselben zum Landesherrn.
Sowohl durch seine Organisation, als auch durch ausdrückliche ¬
von dem Landesherrn ausgegangene Erklärungen
hat das Oberappellationsgericht in Bezug auf die Verwaleine ¬
durchaus unabhängige
tung der Rechtspflege,
Stellung gegen den letztern erhalten.
In ersterer Hinsicht dadurch, daß sowohl durch das
Wahlrecht der Landschaften, als ganz besonders durch das
Recht des Secretarii (Th. 1. Abth. 1. Abschn. I. unter II.
1.) und die Art und Weise, wie solches ausgeübt werden
darf, ein Cabinetseinfluß auf die Besetzung des Gerichts
unmöglich gemacht worden ist; in letzterer Hinsicht, daß der
Landesherr wiederholt sich verpflichtet hat, nicht den mindesten ¬
Einfluß sich auf die Proceßleitung und Entscheidung der
einzelnen bei dem Gerichte anhängigen Rechtssachen gestalten
zu wollen.
2)
Zu diesen feierlichen Zusicherungen gehören:
I. daß das Gericht an dessen Statt und in dessen Namen,
und in gleicher Maaße, wie derselbe selbst „aus Hochobrigkeitlichem ¬
Amte und Gewalt thun könnte oder möchte,
die Rechtspflege verwalten solle: und dasselbe davon weder
*) Es versteht sich von selbst, daß das Oberappellationsgericht dem Landesherrn ¬
in Bezug auf sämmtliche landeshoheitliche Rechte, eben so
wie jedes andere Landescollegium und Unterthan subordinirt ist.
Eben so auch dem Cabinetsministerio, in sofern solches kraft besondern
Auftrags des Landesherrn (ad mandatum) handelt und demselben von
jenem die Ausübung bestimmter landeshoheitlichen Rechte übertragen
ist. Vergl. v. Bülow Verfassung Th. 1. S. 332 fgg.
Alle mit Häkchen („*) bezeichneten Stellen sind Worte des Prooemium ¬
der O. A. G. O.