Volltext : Peruche, Thomas: ¬Der Gerichtsvollzieher in Elsaß-Lothringen

196  Zweiter  Theil.  Stellung  d.  O.  A.  G.  zum  Landesh.  rc.
Zweiter  Theil.
des  Oberappellationsgerichts  zum
Stellung
Landesherrn  und  zu  den  Landescollegien.
Erste  Abtheilung.
Stellung  desselben  zum  Landesherrn.
Sowohl  durch  seine  Organisation,  als  auch  durch  ausdrückliche ¬
  von  dem  Landesherrn  ausgegangene  Erklärungen
hat  das  Oberappellationsgericht  in  Bezug  auf  die  Verwaleine ¬
  durchaus  unabhängige
tung  der  Rechtspflege,
Stellung  gegen  den  letztern  erhalten.
In  ersterer  Hinsicht  dadurch,  daß  sowohl  durch  das
Wahlrecht  der  Landschaften,  als  ganz  besonders  durch  das
Recht  des  Secretarii  (Th.  1.  Abth.  1.  Abschn.  I.  unter  II.
1.)  und  die  Art  und  Weise,  wie  solches  ausgeübt  werden
darf,  ein  Cabinetseinfluß  auf  die  Besetzung  des  Gerichts
unmöglich  gemacht  worden  ist;  in  letzterer  Hinsicht,  daß  der
Landesherr  wiederholt  sich  verpflichtet  hat,  nicht  den  mindesten ¬
  Einfluß  sich  auf  die  Proceßleitung  und  Entscheidung  der
einzelnen  bei  dem  Gerichte  anhängigen  Rechtssachen  gestalten
zu  wollen.
2)
Zu  diesen  feierlichen  Zusicherungen  gehören:
I.  daß  das  Gericht  an  dessen  Statt  und  in  dessen  Namen,
und  in  gleicher  Maaße,  wie  derselbe  selbst  „aus  Hochobrigkeitlichem ¬
  Amte  und  Gewalt  thun  könnte  oder  möchte,
die  Rechtspflege  verwalten  solle:  und  dasselbe  davon  weder
*)  Es  versteht  sich  von  selbst,  daß  das  Oberappellationsgericht  dem  Landesherrn ¬
  in  Bezug  auf  sämmtliche  landeshoheitliche  Rechte,  eben  so
wie  jedes  andere  Landescollegium  und  Unterthan  subordinirt  ist.
Eben  so  auch  dem  Cabinetsministerio,  in  sofern  solches  kraft  besondern
Auftrags  des  Landesherrn  (ad  mandatum)  handelt  und  demselben  von
jenem  die  Ausübung  bestimmter  landeshoheitlichen  Rechte  übertragen
ist.  Vergl.  v.  Bülow  Verfassung  Th.  1.  S.  332  fgg.
Alle  mit  Häkchen  („*)  bezeichneten  Stellen  sind  Worte  des  Prooemium ¬
  der  O.  A.  G.  O.
            
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