Metadaten : Ausbeute von Nachforschungen über verschiedene Rechtsmaterien (Theil 1)

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  zum  Beweise  eines  Gewohnheitsrechts  seyn.
Hier  ist  Mehrheit  und  Menge  der  Handlungen  und
Ablauf  einer  langen  Zeit  erforderlich,  und  der  Richter
kann  nicht  das  Urtheil  fällen,  daß  diese  Gewohnheit
vorhanden  sey,  wenn  nicht  diese  Erfordernisse  oder  die
Facta,  welche  er  seinem  Urtheil  zum  Grunde  legt,  vollständig ¬
  erwiesen  sind.  Die  Handlungen  bestehen  dabei
ganz  für  sich,  sind  von  ganz  verschiedenen  Personen  vorgenommen, =
  und  sollen  die  Gewohnheit  nicht  so  wohl  beweisen, ¬
  als  begründen.  Wie  kann  nun  hier  bei  den
einzelnen  Handlungen  etwas  von  der  Strenge  des  Beweises ¬
  erlassen  werden?  —  Am  ersten  wird  man  noch
geneigt  seyn,  testibus  singularibus  bei  dem  Gewohnheitsrecht ¬
  Glauben  zuzustellen,  wenn  sie  einstimmig  behaupten, =
  daß  ein  gewisser  Satz  häufig  und  seit  langer  Zeit
beobachtet  sey,  und  dann  einzelne  Beispiele  für  ihre
Behauptung  anführen,  und  zwar  dieser  diese,  ein  anderer ¬
  jene  13).  Allein  es  ist  doch  im  Grunde  nur  eben
so,  als  wenn  sie  die  bloßen  Beispiele  angeführt  hätten.
Die  allgemeine  Bemerkung  der  Zeugen,  daß  eine  Gewohnheit ¬
  vorhanden  sey,  hat  wenig  oder  vielmehr  gar
keinen  Werth,  ist  ein  Eingriff  in  das  richterliche  Amt;  es
kommen  bloß  die  von  ihnen  angeführten  einzelnen  Thatsachen ¬
  in  Betrachtung,  welche  nur,  wenn  sie  einzeln
und  vollständig  erwiesen  sind,  den  Richter  zu  dem  Urtheil,
daß  diese  Gewohnheit  nach  ihren  rechtlichen  Erfordernissen ¬
  vorhanden  sey,  berechtigen  können.
Ich  will  nur  noch  zum  Schluß  bemerken,  daß  zu
den  Fällen,  in  welchen  testes  singulares  vollständig  be13) ¬
  Dahin  scheint  die  MeiFarinacius =
  nr.  190.  191.  192.
nung  der  Alten  gegangen  zu  seyn.
            
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