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Alinea, theils aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 123 Ziff. 4 des
A. d. H.-G.-B. hervorgeht, welcher sich auf die Auflösung der offenen Han-
delsgesellschaften durch gegenseitige Uebereinkunft bezieht, also lediglich eine
Uebereinkunft persönlich haftender Gesellschafter voraussetzt. Wenn nun der
Art. 199 1. o. zu dieser Uebereinkunft der persönlich haftenden Gesellschafter,
insofern als sie die Auflösung der Gesellschaft nrit sich führen soll, die Zustim-
mung der Generalversammlung der Kommanditisten, in welcher
die persönlich haftenden Gesellschafter als solche kein Stimmrecht haben, erfor-
dert, so ist damit nur gesagt, daß die Uebereinkunft der persönlich haftenden
Gesellschafter, welche den Austritt eines von ifjueu bezweckt, unstatthaft und
allein nicht geeignet sei, die Auflösung der Gesellschaft zu bewirken; die Kom-
manditisten müssen sich in der Generalversammlung durch Majoritätsbeschluß
der Uebereinkunft anschließen und dadurch die Auflösung herbeiführen. — Das
ist der Sinn des Art. 199; eine Einigung der sämmtlichen Gesell-
schafter dahin, daß trotz des Austritts die Gesellschaft fortgesetzt werden solle,
ist durch jene Bestimmung nicht ausgeschlossen, wie' auch aus Nachstehendem
erhellt. Der folgende Art. 200 hat die Art. 123 bis 128 1. e. im Allgemei-
nen und mit wenigen hinsichtlich der Komuranditisten getroffenen, hier nicht in
Betracht kommenden Ausnahmen, auch für die Ko mm and it-Gesell-
schaften auf Aktien gültig erklärt. Diese Art. 123—128 handeln von
der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft und dem Austreten
einzelnerGesellschafter ans derselben. Der aufAktien-Kommandit-
Gesellschaften anwendbar erklärte Art. 123 rechnet zu den Auflösungsgründen
u. A. sub 2 den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag be-
stimmt, daß die Gesellschaft nrit den Erben des Verstorbenen fortbestehen solle.
Die Erben eines persönlich haftenden Gesellschafters, worunter auch seine Te-
stamentserben zu verstehen sind, können also mit dessen Tode, wenn eine des-
fallsige Uebereinkunft zwischen den Gesellschaftern besteht, an seine Stelle treten,
ohne daß dadurch die Kommandit-Gesellschaft auf Aktien aufgelöst wird.
Nach Inhalt des Art. 125, welcher wie bemerkt ebenfalls für Kommandit-
Gesellschaften auf Aktien Geltung hat, kann jeder Gesellschafter die Auflösung
der Gesellschaft beim Vorhandensein wichtiger Gründe stets verlangen und
zwar insbesondere, wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei
der Rechnungslegung unredlich verführt; die Erfüllung der ihm obliegenden
wesentlichen Verpflichtungen unterläßt; die Firma oder das Vermögen der
Gesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht; oder endlich durch anhaltende
Krankheit oder aus andern Ursachen zu den ihm obliegenden Geschäften der
Gesellschaft unfähig wird.
Der gleichfalls auf Kommandit-Gesellschaften auf Aktien anwendbar erklärte
Art. 128 enthält die Verordnung, daß in allen jenen Füllen die Auflösung
der Gesellschaft vermieden werden und statt derselben bloß die Ausschlie-
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Alinea, theils aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Art. 123 Ziff. 4 des
A. d. H.-G.-B. hervorgeht, welcher sich auf die Auflösung der offenen Han-
delsgesellschaften durch gegenseitige Uebereinkunft bezieht, also lediglich eine
Uebereinkunft persönlich haftender Gesellschafter voraussetzt. Wenn nun der
Art. 199 1. o. zu dieser Uebereinkunft der persönlich haftenden Gesellschafter,
insofern als sie die Auflösung der Gesellschaft nrit sich führen soll, die Zustim-
mung der Generalversammlung der Kommanditisten, in welcher
die persönlich haftenden Gesellschafter als solche kein Stimmrecht haben, erfor-
dert, so ist damit nur gesagt, daß die Uebereinkunft der persönlich haftenden
Gesellschafter, welche den Austritt eines von ifjueu bezweckt, unstatthaft und
allein nicht geeignet sei, die Auflösung der Gesellschaft zu bewirken; die Kom-
manditisten müssen sich in der Generalversammlung durch Majoritätsbeschluß
der Uebereinkunft anschließen und dadurch die Auflösung herbeiführen. — Das
ist der Sinn des Art. 199; eine Einigung der sämmtlichen Gesell-
schafter dahin, daß trotz des Austritts die Gesellschaft fortgesetzt werden solle,
ist durch jene Bestimmung nicht ausgeschlossen, wie' auch aus Nachstehendem
erhellt. Der folgende Art. 200 hat die Art. 123 bis 128 1. e. im Allgemei-
nen und mit wenigen hinsichtlich der Komuranditisten getroffenen, hier nicht in
Betracht kommenden Ausnahmen, auch für die Ko mm and it-Gesell-
schaften auf Aktien gültig erklärt. Diese Art. 123—128 handeln von
der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft und dem Austreten
einzelnerGesellschafter ans derselben. Der aufAktien-Kommandit-
Gesellschaften anwendbar erklärte Art. 123 rechnet zu den Auflösungsgründen
u. A. sub 2 den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag be-
stimmt, daß die Gesellschaft nrit den Erben des Verstorbenen fortbestehen solle.
Die Erben eines persönlich haftenden Gesellschafters, worunter auch seine Te-
stamentserben zu verstehen sind, können also mit dessen Tode, wenn eine des-
fallsige Uebereinkunft zwischen den Gesellschaftern besteht, an seine Stelle treten,
ohne daß dadurch die Kommandit-Gesellschaft auf Aktien aufgelöst wird.
Nach Inhalt des Art. 125, welcher wie bemerkt ebenfalls für Kommandit-
Gesellschaften auf Aktien Geltung hat, kann jeder Gesellschafter die Auflösung
der Gesellschaft beim Vorhandensein wichtiger Gründe stets verlangen und
zwar insbesondere, wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei
der Rechnungslegung unredlich verführt; die Erfüllung der ihm obliegenden
wesentlichen Verpflichtungen unterläßt; die Firma oder das Vermögen der
Gesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht; oder endlich durch anhaltende
Krankheit oder aus andern Ursachen zu den ihm obliegenden Geschäften der
Gesellschaft unfähig wird.
Der gleichfalls auf Kommandit-Gesellschaften auf Aktien anwendbar erklärte
Art. 128 enthält die Verordnung, daß in allen jenen Füllen die Auflösung
der Gesellschaft vermieden werden und statt derselben bloß die Ausschlie-