Volltext : Siebenhaar, Eduard: Lehrbuch des Sächsischen Privatrechts

Von  der  Sicherung,  Verwahrung  und  Verfolgung  der  Rechte.
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Klagen,  sie  mögen  in  dreißig  Jahren,  oder  in  kürzerer  Zeit  verjähren,
der  allgemeine  Grundsatz  gelten,  daß  die  Verjährung  nur  dann  zu
berücksichtigen  ist,  wenn  der  Beklagte  gegen  die  Klage  excipirt.  Dieser
Exception  bedarf  es  unter  allen  Umständen,  nicht  blos  aus  dem  Grunde,
weil  die  s.  g.  exceptio  praescriptionis  nach  dem  Actionensysteme  eine
thatsächliche  Behauptung  enthält,  durch  welche  dem  materiellen  Rechte
gegen  das  formelle  Geltung  verschafft  werden  soll,  sondern  und  vorzüglich ¬
  auch  aus  dem  Grunde,  weil  sich  selbst  bei  Klagen,  welche  erst
nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  angestellt  werden,  wegen  der  immerhin
nicht  so  seltenen  Fälle  eines  Stillstandes  oder  einer  Intercuption  der
Verjährung,  nicht  mit  Bestimmtheit  ersehen  läßt,  ob  sie  verjährt  sind,
oder  nicht.  Die  Eigenschaft  des  aus  dem  Ablaufe  der  Verjährung
entspringenden  Rechtes,  als  Exception,  ergiebtnach  heutigem  Rechte,  obschon ¬
  im  Processe  die  Erlöschungsgründe  der  Klagrechte  per  ex  ceptionem
und  ipso  jure  einander  gleichstehen,  Consequenzen,  welche  auf  die
Bestimmung  der  Wirkungen  der  vollendeten  Verjährung  Einfluß  haben.
Während  nämlich,  wenn  eine  Forderung  durch  Erfüllung  erloschen  ist,
ein  Verzicht  des  Schuldners  auf  die  Erfüllung  oder  ein  mit  dem
Gläubiger  geschlossener  Vertrag  über  das  Wiederaufleben  der  Forderung
ungültig  ist,  und,  wenn  die  Forderung  ein  zweites  Mal  erfüllt  würde,
die  condictio  indebiti  Statt  hätte,  sofern  nicht  nach  den  besonderen
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Verhaunissen  des  einzelnen  Falles  eine  Schenkung  anzunehmen  wäre,
steht  dem  Verzichte  auf  die  eingetretene  Verjährung,  dem  Anerkenntnisse ¬
  der  verjährten  Schuld  durch  constitutum  oder  durch  Bestellung  von
Bürgen  und  Pfändern  und  selbst  der  Erfüllung  der  Forderung,  als  einer
begründeten,  irgend  ein  Bedenken  nicht  entgegen.  Der  Einwand,  daß
nach  dieser  Ansicht  die  verjährte  Klage,  nach  Wegfalle  des  Klagrechtes,
als  obligatio  naturalis  fortdauere,  hat  Etwas  nicht  für  sich.  Versteht
man  nämlich  unter  einer  obligatio  naturalis  eine  Obligation,  welche
von  dem  Schuldner  durch  eine  Exception  beseitigt  werden  könnte,  aber  fortbesteht, ¬
  wenn  der  Schuldner  von  der  Exception  nicht  Gebrauch  macht
oder  sein  Exceptionsrecht  aufgiebt,  so  hätte  unser  Recht  eine  große  Anzahl
von  naturales  obligationes,  indem  es  viele  Exceptionen  giebt,  auf  welche
das  angegebene  Merkmal  der  obligatio  naturalis  paßt,  z.  B.  die  exceptio
pacti  conventi,  transactionis,  jurisjurandi.  Der  Mißmuth,  welcher
uns  erfaßt,  wenn  wir  die  neueren  Werke  über  die  obligatio  naturalis
lesen,  darf  nicht  dahin  führen,  daß  wir  uns  der  richtigen  Beurtheilung ¬
  der  Rechtsverhältnisse  verschließen,  weil  sie  Ergebnisse  liefert
welche,  wenigstens  zum  Theil,  Spuren  der  verhaßt  gewordenen  obli10* ¬

            
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