Von der Sicherung, Verwahrung und Verfolgung der Rechte.
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Klagen, sie mögen in dreißig Jahren, oder in kürzerer Zeit verjähren,
der allgemeine Grundsatz gelten, daß die Verjährung nur dann zu
berücksichtigen ist, wenn der Beklagte gegen die Klage excipirt. Dieser
Exception bedarf es unter allen Umständen, nicht blos aus dem Grunde,
weil die s. g. exceptio praescriptionis nach dem Actionensysteme eine
thatsächliche Behauptung enthält, durch welche dem materiellen Rechte
gegen das formelle Geltung verschafft werden soll, sondern und vorzüglich ¬
auch aus dem Grunde, weil sich selbst bei Klagen, welche erst
nach Ablauf der Verjährungsfrist angestellt werden, wegen der immerhin
nicht so seltenen Fälle eines Stillstandes oder einer Intercuption der
Verjährung, nicht mit Bestimmtheit ersehen läßt, ob sie verjährt sind,
oder nicht. Die Eigenschaft des aus dem Ablaufe der Verjährung
entspringenden Rechtes, als Exception, ergiebtnach heutigem Rechte, obschon ¬
im Processe die Erlöschungsgründe der Klagrechte per ex ceptionem
und ipso jure einander gleichstehen, Consequenzen, welche auf die
Bestimmung der Wirkungen der vollendeten Verjährung Einfluß haben.
Während nämlich, wenn eine Forderung durch Erfüllung erloschen ist,
ein Verzicht des Schuldners auf die Erfüllung oder ein mit dem
Gläubiger geschlossener Vertrag über das Wiederaufleben der Forderung
ungültig ist, und, wenn die Forderung ein zweites Mal erfüllt würde,
die condictio indebiti Statt hätte, sofern nicht nach den besonderen
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Verhaunissen des einzelnen Falles eine Schenkung anzunehmen wäre,
steht dem Verzichte auf die eingetretene Verjährung, dem Anerkenntnisse ¬
der verjährten Schuld durch constitutum oder durch Bestellung von
Bürgen und Pfändern und selbst der Erfüllung der Forderung, als einer
begründeten, irgend ein Bedenken nicht entgegen. Der Einwand, daß
nach dieser Ansicht die verjährte Klage, nach Wegfalle des Klagrechtes,
als obligatio naturalis fortdauere, hat Etwas nicht für sich. Versteht
man nämlich unter einer obligatio naturalis eine Obligation, welche
von dem Schuldner durch eine Exception beseitigt werden könnte, aber fortbesteht, ¬
wenn der Schuldner von der Exception nicht Gebrauch macht
oder sein Exceptionsrecht aufgiebt, so hätte unser Recht eine große Anzahl
von naturales obligationes, indem es viele Exceptionen giebt, auf welche
das angegebene Merkmal der obligatio naturalis paßt, z. B. die exceptio
pacti conventi, transactionis, jurisjurandi. Der Mißmuth, welcher
uns erfaßt, wenn wir die neueren Werke über die obligatio naturalis
lesen, darf nicht dahin führen, daß wir uns der richtigen Beurtheilung ¬
der Rechtsverhältnisse verschließen, weil sie Ergebnisse liefert
welche, wenigstens zum Theil, Spuren der verhaßt gewordenen obli10* ¬