112
v. Boxberger, Yersäumnisurteil gegen den Kläger.
Antrag nicht rechtfertige, oder daß die den Antrag zwar recht-
fertigenden, aber vom Beklagten bestrittenen Tatsachen nicht
bewiesen seien. Wenn aber nichts derartiges geschieht und
wegen nicht erfolgten Vortrags des Anspruchs gar
nicht geschehen kann, wenn also ohne alle und jede richter-
liche Prüfung des tatsächlichen und rechtlichen Inhalts des
gar nicht erhobenen Anspruchs dennoch dessen Ab-
erkennungerfolgt, und sogar selbst dann erfolgt, wenn der Be-
klagte etwa auf Befragen des Richters die in der Klage-
schrift angeführten Tatsachen als wahr zugesteht
und den Anspruch als richtig bestehend ausdrücklich
anerkennt, aber trotzdem dessen Aberkennung bean-
tragt24), so ist das aberkennende Diktum doch keine Ent-
scheidung über den „erhobenen Anspruch“. Es ist
überhaupt keine Entscheidung, sondern das der Ge-
rechtigkeit hohnsprechende Zerrbild einer solchen.
Etwas Derartiges anzuordnen, kann aber nicht Zweck der
Gesetzgebung des ersten Rechtsstaats der Welt sein.
Dieser ist vielmehr immer und überall die Übung von
Recht und Gerechtigkeit.
Diese Schlußbetrachtung demonstriert daher die von der
Wissenschaft und Praxis adoptierte unrichtige Auslegung
der Vorschrift, deren Bedeutung uns beschäftigt hat, und
bestätigt die Richtigkeit des Satzes:
Das den Kläger mit dem Anspruch abweisende
Versäumnisurteil ist eine schlechte, prozeßord-
nungswidrige Erfindung.
*4) Troll 95 und 97; Bolgiano 224.