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sur lés loix criminelles etc.
Der Verf. geht nun von S. 45 an die einzelnen
Verbrechen durch, worauf er die Todesstrafe in verschiedenen -
Graden setzt, und bringt jedes derselben
unter einen besonderen Artikel. Er führt dann seine -
Gründe für eine solche Besträfung den Umständen -
nach mehr oder weniger weitläuftig aus, und bezieht -
sich gewöhnlich auf Verordnungen oder Arrets,
die dabei zum Grunde liegen. Die im Art. 2. auf
Kirchenschänder gesetzte Strafe scheint mir zu hart,
da eine einfache Todesstrafe doch noch immer einer
solchen körperlichen Verstümmelung, wie der Verf.
hier festsetzt, nämlich das Verbrennen der Zunge oder
Abhauen der Hand, vorzuziehen scheint. Nicht viel
gelinder ist dies im Art. 3. für diejenigen, welche einen
projektirten Königsmord nicht anzeigen, ohne Einschränkung -
bestimmte Strafe des lebendigen Verbrennens; -
die Strafe der Königsmörder selbst -écartelés -
et brülés vifs — scheint wohl einen Widerspruch -
in sich zu fassen. Sehr milde ist der Verf.
mit Recht gegen die unschuldige Familie des Thäters,
die er den Gesetzen zum Schutz, nicht aber zur Strafe -
empfiehlt. — Verrätherei oder Aufruhr bestraft
er mit ewigem Gefängniß, oder, so fern dadurch jemand -
am Leben oder Vermögen gelitten hat, mit
dem Tode. Spione will er an die Souveräne, deren -
Unterthanen sie sind, zurückgeschickt wissen, ausser -
wann gerade mit diesen Krieg geführt wird, in
welchem Fall sie bis nach geschlossenem Frieden auf
eine Festung gesetzt werden sollen.
Die in mehreren Verordnungen auf den Duel
gesetzte Todesstrafe hält der Verf. für kein so wirksames -
Gegenmittel, als wenn mit der Herausfoderung
selbst ein Schimpf verbunden würde. Er setzt daher -
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
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