Volltext : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

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Anm.28.
Anm.  29
Anm.30
Anm.31.
Anm.32.
Anm.33.
Anm.  34.  III.
Anm.  35.

Vertretung  und  Geschäftsführung.  §  41.
Bestände  und  die  vorhandenen  Passiva  einander  gegenübergestellt  werden  (s.  hierüber  auch
Staub  H.G.B.  Anm.  17  zu  §  260).
Nicht  vorgeschrieben  ist  die  Aufstellung  eines  Geschäftsberichts,  der  in  §  260
Abs.  2  bei  der  Aktiengesellschaft  vorgeschrieben  ist.  Es  bleibt  den  Statuten,  dem  Gesellschafterbeschlusse, ¬
  dem  Dienstvertrage  überlassen,  die  Erstattung  eines  Geschäftsberichtes
den  Geschäftsführern  vorzuschreiben.
Ob  die  aufgestellte  Jahresrechnung  vor  der  Versammlung  den
Gesellschaftern  und  dem  Aufsichtsrat  vorzulegen  sind,  darüber  siehe  zu  §  46.
Und  wieder  eine  andere  Frage  ist  es,  ob  die  aufgestellte  und  von  der  Gesellschafterversammlung ¬
  genehmigte  Bilanz  einem  einzelnen  Gesellschafter  nachträglich
vorzulegen  ist,  wenn  dieser  es  verlangte.  Das  letztere  ist  zu  verneinen.  Denn  die
Gesellschafter  nehmen  ihre  Geschäftsführungsbefugnisse  in  der  Gesellschafterversammlung
wahr  (§§  45,  47),  und  weder  §  810,  noch  §  716  B.G.B.  findet  hier  eine  Anwendung
(Parisius  und  Crüger  Anm.  4  zu  §  41).
Innerhalb  welcher  Frist  hat  die  Aufstellung  der  Bilanz  und  der  Gewinnberechnung  zu
erfolgen?
a)  Von  Gesetzeswegen  in  den  ersten  3  Monaten  nach  Ablauf  des  Geschäftsjahres.
b)  Durch  Gesellschaftsvertrag  kann  jedoch  die  Frist  bis  auf  6  Monate,  bei  Gesellschaften,
deren  Unternehmen  den  Betrieb  von  Geschäften  in  überseeischen  Gebieten  zum  Gegenstande ¬
  hat,  bis  auf  9  Monate  erstreckt  werden.
a)  Durch  den  Gesellschaftsvertrag.  Ein  einfacher  Gesellschafterbeschluß  ist  in
dieser  Hinsicht  nicht  genügend,  noch  weniger  eine  Bestimmung  im  Dienstvertrage.
Sollten  die  Geschäftsführer,  gestützt  auf  eine  solche  anderweite  Anordnung,  die
Bilanz  innerhalb  3  Monaten  nicht  aufstellen  und  es  würde  inzwischen  der  Konkurs
ausbrechen,  so  wäre  die  Bilanz  nicht  rechtzeitig  aufgestellt  und  die  Geschäftsführer
wären  strafbar.  Doch  kann  natürlich  die  Anordnung  sowohl  im  ursprünglichen,  als
im  abgeänderten  Gesellschaftsvertrage  getroffen  sein.
ß)  Bis  auf  6  Monate,  in  einem  Falle  bis  auf  9  Monate  kann  die  Frist  erstreckt
werden.  Dieser  letztere  Fall  liegt  vor,  wenn  das  Gebiet,  in  welchem  die  Geschäfte
gemacht  werden,  nur  im  Wege  längerer  Seereise  erreicht  werden  kann.  England,
Korsika,  Sizilien  sind  z.  B.  nicht  überseeische  Gebiete.
5.  Die  Folge  der  nicht  rechtzeitigen  Aufstellung  der  Bilanz-  und  Gewinn-  und  Verlustrechnung
ist  die  in  §  240  K.O.  vorgesehene  (vergl.  §  83  unseres  Gesetzes).  Die  Strafvorschrift  tritt
aber  nur  ein,  wenn  die  gesetzlichen  Pflichten  verletzt  sind,  nicht  auch  wenn  eine  Anordnung
verletzt  ist,  kraft  deren  die  Geschäftsführer  auch  einen  Geschäftsbericht  zu  erstatten  oder  die
Jahresrechnung  innerhalb  der  bestimmten  Frist  nicht  bloß  aufzustellen,  sondern  auch  den
anderen  Gesellschaftsorganen  vorzulegen  haben.
Außerdem  liegt  in  der  Verletzung  der  gesetzlichen  und  sonstigen  Pflichten  in  Bezug
auf  Berichterstattung  über  die  Ergebnisse  des  Geschäftes  eine  Pflichtverletzung,  welche  zur
Schadloshaltung  und  in  geeigneten  Fällen  zur  Entlassung  führen  kann.
Dagegen  findet  ein  Zwang  durch  den  Registerrichter  hier  nicht  statt.
Die  Pflicht  zur  Veröffentlichung  der  Bilanz  (Abs.  4).
1.  Im  Allgemeinen  ist  die  Publikation  der  Bilanz  nicht  vorgeschrieben.  Auch  nicht  die
Einreichung  zum  Handelsregister.  Diese  mangelnde  Publizität  ist  gerade  einer
der  Hauptunterschiede  unserer  Gesellschaftsform  von  der  Form  der  Aktiengesellschaft.  Es
ist  nicht  einmal  vorgeschrieben,  daß  die  Gesellschafter  ein  Recht  auf  Einsicht  der  von  der
Gesellschafterversammlung  genehmigten  Bilanz  haben,  und  eine  solche  ist  deshalb  zu  verneinen ¬
  (oben  Anm.  29).
Aber  ausnahmsweise  ist  bei  Bankgeschäften  die  Publikation  vorgeschrieben.  Es  ist  vorgeschrieben, ¬
  daß  bei  Gesellschaften,  bei  welchen  der  Gegenstand  des  Unternehmens ¬
  im  Betriebe  von  Bankgeschäften  besteht,  die  Bilanz  innerhalb
der  vorbezeichneten  Fristen  in  den  in  §  30  Abs.  2  bestimmten  öffentlichen
            
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