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Anm.28.
Anm. 29
Anm.30
Anm.31.
Anm.32.
Anm.33.
Anm. 34. III.
Anm. 35.
Vertretung und Geschäftsführung. § 41.
Bestände und die vorhandenen Passiva einander gegenübergestellt werden (s. hierüber auch
Staub H.G.B. Anm. 17 zu § 260).
Nicht vorgeschrieben ist die Aufstellung eines Geschäftsberichts, der in § 260
Abs. 2 bei der Aktiengesellschaft vorgeschrieben ist. Es bleibt den Statuten, dem Gesellschafterbeschlusse, ¬
dem Dienstvertrage überlassen, die Erstattung eines Geschäftsberichtes
den Geschäftsführern vorzuschreiben.
Ob die aufgestellte Jahresrechnung vor der Versammlung den
Gesellschaftern und dem Aufsichtsrat vorzulegen sind, darüber siehe zu § 46.
Und wieder eine andere Frage ist es, ob die aufgestellte und von der Gesellschafterversammlung ¬
genehmigte Bilanz einem einzelnen Gesellschafter nachträglich
vorzulegen ist, wenn dieser es verlangte. Das letztere ist zu verneinen. Denn die
Gesellschafter nehmen ihre Geschäftsführungsbefugnisse in der Gesellschafterversammlung
wahr (§§ 45, 47), und weder § 810, noch § 716 B.G.B. findet hier eine Anwendung
(Parisius und Crüger Anm. 4 zu § 41).
Innerhalb welcher Frist hat die Aufstellung der Bilanz und der Gewinnberechnung zu
erfolgen?
a) Von Gesetzeswegen in den ersten 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres.
b) Durch Gesellschaftsvertrag kann jedoch die Frist bis auf 6 Monate, bei Gesellschaften,
deren Unternehmen den Betrieb von Geschäften in überseeischen Gebieten zum Gegenstande ¬
hat, bis auf 9 Monate erstreckt werden.
a) Durch den Gesellschaftsvertrag. Ein einfacher Gesellschafterbeschluß ist in
dieser Hinsicht nicht genügend, noch weniger eine Bestimmung im Dienstvertrage.
Sollten die Geschäftsführer, gestützt auf eine solche anderweite Anordnung, die
Bilanz innerhalb 3 Monaten nicht aufstellen und es würde inzwischen der Konkurs
ausbrechen, so wäre die Bilanz nicht rechtzeitig aufgestellt und die Geschäftsführer
wären strafbar. Doch kann natürlich die Anordnung sowohl im ursprünglichen, als
im abgeänderten Gesellschaftsvertrage getroffen sein.
ß) Bis auf 6 Monate, in einem Falle bis auf 9 Monate kann die Frist erstreckt
werden. Dieser letztere Fall liegt vor, wenn das Gebiet, in welchem die Geschäfte
gemacht werden, nur im Wege längerer Seereise erreicht werden kann. England,
Korsika, Sizilien sind z. B. nicht überseeische Gebiete.
5. Die Folge der nicht rechtzeitigen Aufstellung der Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung
ist die in § 240 K.O. vorgesehene (vergl. § 83 unseres Gesetzes). Die Strafvorschrift tritt
aber nur ein, wenn die gesetzlichen Pflichten verletzt sind, nicht auch wenn eine Anordnung
verletzt ist, kraft deren die Geschäftsführer auch einen Geschäftsbericht zu erstatten oder die
Jahresrechnung innerhalb der bestimmten Frist nicht bloß aufzustellen, sondern auch den
anderen Gesellschaftsorganen vorzulegen haben.
Außerdem liegt in der Verletzung der gesetzlichen und sonstigen Pflichten in Bezug
auf Berichterstattung über die Ergebnisse des Geschäftes eine Pflichtverletzung, welche zur
Schadloshaltung und in geeigneten Fällen zur Entlassung führen kann.
Dagegen findet ein Zwang durch den Registerrichter hier nicht statt.
Die Pflicht zur Veröffentlichung der Bilanz (Abs. 4).
1. Im Allgemeinen ist die Publikation der Bilanz nicht vorgeschrieben. Auch nicht die
Einreichung zum Handelsregister. Diese mangelnde Publizität ist gerade einer
der Hauptunterschiede unserer Gesellschaftsform von der Form der Aktiengesellschaft. Es
ist nicht einmal vorgeschrieben, daß die Gesellschafter ein Recht auf Einsicht der von der
Gesellschafterversammlung genehmigten Bilanz haben, und eine solche ist deshalb zu verneinen ¬
(oben Anm. 29).
Aber ausnahmsweise ist bei Bankgeschäften die Publikation vorgeschrieben. Es ist vorgeschrieben, ¬
daß bei Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens ¬
im Betriebe von Bankgeschäften besteht, die Bilanz innerhalb
der vorbezeichneten Fristen in den in § 30 Abs. 2 bestimmten öffentlichen