DIE WAHL DES UNPARTEIISCHEN SCHIEDSMANNS.
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horchen, so wird dies materiell d. h. ökonomisch dadurch -
gerechtfertigt, dass die Parteien auch, wenn sie
sich nicht unterworfen hätten, zu keinen andern Arbeitsbedingungen ¬
gelangen würden, wie zu denjenigen,
die der Spruch der Einigungskammer vorschreibt.
Eben weil dies der Fall, ist es auch ökonomisch mög
lich, auf der Durchführung dieses Spruchs zu bestehen.
Endlich noch ein paar Bemerkungen über die Behauptung ¬
der Gegner der Einigungskammern, dass für
einen gegebenen Streitfall von beiden Parteien ausgewählte ¬
Vermittler leichter Frieden zu stiften geeignet
seien als Einigungskammern, die als ständige Einrichtungen ¬
beständen. Nach den in England gemachten
Erfahrungen schlugen die Vermittlungsversuche von
Vermittlern, die erst zur Schlichtung eines gegebenen
Streitfalls angegangen wurden, regelmässig fehl. Und
nichts ist begreiflicher. Ist der Streit erst ausgebrochen,
so sind die Leidenschaften erhitzt. Jeder Theil glaubt
Recht zu haben und des Sieges gewiss zu sein, und
Nachgeben tritt erst ein, wenn schwere Verluste die
Geister ernüchtert haben. Anders bei Einigungskammern, ¬
die nicht über gegenwärtige Streitigkeiten in
concreto entscheiden, sondern solchen vorbeugen, indem
die Parteien periodisch zusammenkommen, um sich für
eine bestimmte Zeitdauer über die Vertragsbedingungen
zu einigen. Selbst bei dieser Vereinbarung gibt es
öfters Verschiedenheit der Meinungen, welche durch
den Ausspruch des unparteiischen Schiedsmanns beigelegt ¬
werden muss.
Ferner aber: weit entfernt, dass ein beim Aus¬