Inhaltsverzeichnis : Brentano, Lujo: ¬Das Arbeitsverhältniss gemäss dem heutigen Recht

DIE  WAHL  DES  UNPARTEIISCHEN  SCHIEDSMANNS.
279
horchen,  so  wird  dies  materiell  d.  h.  ökonomisch  dadurch -
  gerechtfertigt,  dass  die  Parteien  auch,  wenn  sie
sich  nicht  unterworfen  hätten,  zu  keinen  andern  Arbeitsbedingungen ¬
  gelangen  würden,  wie  zu  denjenigen,
die  der  Spruch  der  Einigungskammer  vorschreibt.
Eben  weil  dies  der  Fall,  ist  es  auch  ökonomisch  mög
lich,  auf  der  Durchführung  dieses  Spruchs  zu  bestehen.
Endlich  noch  ein  paar  Bemerkungen  über  die  Behauptung ¬
  der  Gegner  der  Einigungskammern,  dass  für
einen  gegebenen  Streitfall  von  beiden  Parteien  ausgewählte ¬
  Vermittler  leichter  Frieden  zu  stiften  geeignet
seien  als  Einigungskammern,  die  als  ständige  Einrichtungen ¬
  beständen.  Nach  den  in  England  gemachten
Erfahrungen  schlugen  die  Vermittlungsversuche  von
Vermittlern,  die  erst  zur  Schlichtung  eines  gegebenen
Streitfalls  angegangen  wurden,  regelmässig  fehl.  Und
nichts  ist  begreiflicher.  Ist  der  Streit  erst  ausgebrochen,
so  sind  die  Leidenschaften  erhitzt.  Jeder  Theil  glaubt
Recht  zu  haben  und  des  Sieges  gewiss  zu  sein,  und
Nachgeben  tritt  erst  ein,  wenn  schwere  Verluste  die
Geister  ernüchtert  haben.  Anders  bei  Einigungskammern, ¬
  die  nicht  über  gegenwärtige  Streitigkeiten  in
concreto  entscheiden,  sondern  solchen  vorbeugen,  indem
die  Parteien  periodisch  zusammenkommen,  um  sich  für
eine  bestimmte  Zeitdauer  über  die  Vertragsbedingungen
zu  einigen.  Selbst  bei  dieser  Vereinbarung  gibt  es
öfters  Verschiedenheit  der  Meinungen,  welche  durch
den  Ausspruch  des  unparteiischen  Schiedsmanns  beigelegt ¬
  werden  muss.
Ferner  aber:  weit  entfernt,  dass  ein  beim  Aus¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer