Volltext : Nachrichten und unvorgreifliche Gedanken von den Hamburgischen Gerichten, Gesetzen und Anwälden (St. 1/45 (1768/69))

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pressis  verbis  von  dem  Personalarrest  gedacht
wird,  so  verstehet  es  sich  doch  von  selbsten,  daß  auch
hier  der  Personalarrest  oder  die  Inhaftirung  einer
Person  verstanden  werden  muß,  indem  hier  die
Rede  ist,  von  den  Arresten  überhaupt,  und  ohne
Ausnahme,  mithin  der  Personalarrest  hier  unter
auch  gehöre.
§.  1579.
Jm  vorigen  Zeiten  nun  wie  Procurator  Stühlmacher -
  und  Borchholt  gedenken,  hat  man  keinen
Freyzettel  in  den  öffentlichen  Jahrmarkten  gebrauchen -
  und  den  Debitor  darauf  arretiren  lassen  können, -
  jedoch  notiren  sie  aus  einem  Mannscript  des
Herrn  Bürgermeister  Maurer,  daß  auch  schon  im
Jahr  1607.  dieses  geschehen,  daß  ein  Fallitus
worauf  das  Freyzettel  vor  dem  Jahrmarkt  erkant
worden,  in  öffentlichen  Jahrmarkt  arretiret  und  solches -
  Verfahren  untern  19  Octob.  des  gedachten  1607.
Jahres  von  einen  Hochedlen  und  Hochweisen  Rath
approbiret  sey.
§.  1580
—
Vorlage:
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschie
            
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