Volltext : Nachrichten und unvorgreifliche Gedanken von den Hamburgischen Gerichten, Gesetzen und Anwälden (St. 1/45 (1768/69))

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8)OI  *
3.  Von  Betreibung  der  Diehlen-Sachen -
  üͤberhaupt  und  insonderheit.
§.  1.
Jb  gleich  die  Betreibung  der  Sachen  die  Procuratores -
  hauptsächlich  angehet,  so  wird  es
dennoch  gar  nicht  undienlich  seyn,  daß  der  Bürger
und  Einwohner  auch  weiß  wie  diese  Sachen  betrieben -
  werden  müssen,  indem  diese  hiedurch  nicht  nur
das  Recht,  und  das  Unrecht  besser  aus  einander  setzen -
  können,  sondern  auch  von  vielen  Vorurtheilen,
so  wohl  über  die  richterlichen  Personen,  als  auch
über  die  Anwälde,  selbst  frey  bleiben,  und  wann  sie
eine  Sache  verliehren  nicht  dem  Richter  die  Schuld
beymessen,  auch  ehe  sie  das  Urtheil  über  den  einen -
  oder  andern  Anwald  fällen,  untersuchen  werden, -
  in  wie  weit  solches  begründet  ist,  und  ob  der
Anwald  die  Sache  versehen,  negligiret,  oder  aus
Einfalt  verlohren,  oder  ob  die  Sache  selbst  von  der
Beschaffenheit  gewesen,  daß  sie  so  und  nicht  anders
hat  getrieben  und  solchergestalt  rechtlich  daruͤber  geurtheilt -
  werden  können.
§.  2.
Bey  Betreibung  der  Sachen  sollen  die  Diehlen=Anwälde -
  demnach  insgesammt  sich  von  ihren  Partheyen -
  vorher  gründlich  informiren  lassen,  damit
sie  deren  Anliegen  kurz,  klahr  und  deutlich  verstehen -

—
Vortage.
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europäische  Rechtsgeschichte
            
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