Volltext : Nachrichten und unvorgreifliche Gedanken von den Hamburgischen Gerichten, Gesetzen und Anwälden (St. 1/45 (1768/69))

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5.  5.
Die  illiquiden  Sachen  werden  hingegen  liquide,
wann  die  Buchschulden  in  eine  Wechsel  Obligation
oder  sonstige  Verschreibung  verwandelt  wird,  wann
der  Iniuriant  die  geklagten  Iniurien  ohne  Ausnahme -
  zustehet,  und  in  Summa  wann  der  Beklagte
das,  worüber  geklaget  wird,  alles  Einhalts  bejahet,
und  nichts  dawieder  zu  sagen  hat.
6.
Hieraus  wird  nun  ein  jeder  leicht  abnehmen  können, -
  daß  es  ein  grosser  Unterscheid  sey,  wann  man
eine  solche  liquide  Sache  abzumachen  hat,  als
wann  solche  illiquide  ist,  und  daß  erstere  weit  eher
zu  Stande  gebracht  werden  könne  als  letztere,  indem
im  ersteren  Fall  promte  gesprochen,  im  letzteren  hingegen -
  nicht  ehender  als  bis  alles  klahr  gemacht  worden,
ein  End=Urtheil  so  die  Sache  gänzlich  hebet  abgegeben -
  werden  könne.
7.
5.
Wie  dann  auch  hieraus  zu  vernehmen,  daß  niemand -
  verlangen  kann,  daß  ein  Anwald  ihme  die
eine  Sache  wie  die  andere  eben  so  geschwinde  zu  Ende
bringen  soll;  so  wollen  wir  nunmehr  von  der  Betreibung -
  der  Sachen  handeln,  und  diese  Abtheilung
vornehmen.
3.  Von
—
—
Volage:
Max-Planck-Institut  für
IBLIOTHE
A
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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