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5. 5.
Die illiquiden Sachen werden hingegen liquide,
wann die Buchschulden in eine Wechsel Obligation
oder sonstige Verschreibung verwandelt wird, wann
der Iniuriant die geklagten Iniurien ohne Ausnahme -
zustehet, und in Summa wann der Beklagte
das, worüber geklaget wird, alles Einhalts bejahet,
und nichts dawieder zu sagen hat.
6.
Hieraus wird nun ein jeder leicht abnehmen können, -
daß es ein grosser Unterscheid sey, wann man
eine solche liquide Sache abzumachen hat, als
wann solche illiquide ist, und daß erstere weit eher
zu Stande gebracht werden könne als letztere, indem
im ersteren Fall promte gesprochen, im letzteren hingegen -
nicht ehender als bis alles klahr gemacht worden,
ein End=Urtheil so die Sache gänzlich hebet abgegeben -
werden könne.
7.
5.
Wie dann auch hieraus zu vernehmen, daß niemand -
verlangen kann, daß ein Anwald ihme die
eine Sache wie die andere eben so geschwinde zu Ende
bringen soll; so wollen wir nunmehr von der Betreibung -
der Sachen handeln, und diese Abtheilung
vornehmen.
3. Von
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Volage:
Max-Planck-Institut für
IBLIOTHE
A
DFG
europäische Rechtsgeschichte