Inhaltsverzeichnis : Spangenberg, Ernst Peter Johann: ¬Das Oberappellationsgericht in Celle für das Königreich Hannover

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Zweiter  Abschnitt.  Adjuncten  desselben.
Tage  die  Acten  dem  Oberappellationsrathe  zugetheilt
worden  sind,  bescheinigen  lassen.
Darüber,  wem  diese  oder  jene  Acten  zukommen,  so  wie
4.
über  alle  Heimlichkeiten  des  Raths,  hat  der  Protonotarius ¬
  sowohl  gegen  die  Personen  des  Gerichts,  als
gegen  die  Parteien  und  Andere,  ein  gewissenhaftes
Stillschweigen  und  Geheimniß  zu  beobachten.
Sollte  eine  Partei,  nach  bereits  geschehener  Distribution
5.
ihrer  Rechtssache,  aus  den  in  der  Oberappellationsgerichtsordnung ¬
  erwähnten  Ursachen  um  die  Aufhebung
des  Actenschlusses  nachsuchen,  so  hat  der  Protonotarius
dieses  Gesuch  dem  Referenten  sofort  zu  übersenden
Der  Protonotarius  nimmt  die  schriftlichen  Relationen,
6.
nebst  den  dazu  gehörenden  Acten  von  dem  Referenten
demnächst  in  Empfang,  und  sendet  erstere,  wohlverwahrt
dem  das  Votum  propraesidiale  habenden  Vicepräsidenten, ¬
  letztere  aber  dem  Correferenten  zu.  Hat
der  Correferent  die  Correlation  beendigt,  so  nimmt  er
von  diesem  dieselbe  mit  den  Acten  in  Empfang,  und
überliefert  beides  dem  gedachten  Vicepräsidenten.
7.  Nachdem  die  Sachen  im  Collegio  zum  Vortrage  gekommen ¬
  sind,  nimmt  derselbe  die  abgelegten  Relationen
und  Correlationen  wieder  zu  sich,  und  stellt  sie,  nebst
dem  Voto  propraesidiali  und  dem  aufgenommenen
Deliberationsprotocolle  dem  zweiten  Pedellen  zur  Aufbewahrung, ¬

in  einem  dazu  besonders  bestimmten  Registraturzimmer ¬
  zu.
Die  Vorschrift  der  Ordnung
daß  die  Re=  und
Correlationen  wieder  von  den  Referenten  mit  deren  Pettschaften ¬
  versiegelt  und  so  verwahrt  werden  sollen,  so
*)  Dienstinstruction  von  1724  bei  v.  Bülow  Verfassung.  Th.  I.
S.  191.  Not.  7.
*)  Die  Vorschrift  der  O.  A.  G.  O.  Th.  II.  Tit.  XII.  §.  6.,  daß  die  Acten =
  und  Relationen,  beide  besonders  versiegelt,  dem  Protonotarius ¬
  von  den  Referenten  zugestellt  werden  sollen,  ist  außer  Gebrauch ¬
  gekommen;  vielmehr  werden  die  Relationen  den  Acten  nur
beigelegt,  und  das  ganze  Packet  versiegelt  dem  Protonotar  zugestellt.
Th.  I.  Tit.  III.  §.  1.
6*
            
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