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Zweiter Abschnitt. Adjuncten desselben.
Tage die Acten dem Oberappellationsrathe zugetheilt
worden sind, bescheinigen lassen.
Darüber, wem diese oder jene Acten zukommen, so wie
4.
über alle Heimlichkeiten des Raths, hat der Protonotarius ¬
sowohl gegen die Personen des Gerichts, als
gegen die Parteien und Andere, ein gewissenhaftes
Stillschweigen und Geheimniß zu beobachten.
Sollte eine Partei, nach bereits geschehener Distribution
5.
ihrer Rechtssache, aus den in der Oberappellationsgerichtsordnung ¬
erwähnten Ursachen um die Aufhebung
des Actenschlusses nachsuchen, so hat der Protonotarius
dieses Gesuch dem Referenten sofort zu übersenden
Der Protonotarius nimmt die schriftlichen Relationen,
6.
nebst den dazu gehörenden Acten von dem Referenten
demnächst in Empfang, und sendet erstere, wohlverwahrt
dem das Votum propraesidiale habenden Vicepräsidenten, ¬
letztere aber dem Correferenten zu. Hat
der Correferent die Correlation beendigt, so nimmt er
von diesem dieselbe mit den Acten in Empfang, und
überliefert beides dem gedachten Vicepräsidenten.
7. Nachdem die Sachen im Collegio zum Vortrage gekommen ¬
sind, nimmt derselbe die abgelegten Relationen
und Correlationen wieder zu sich, und stellt sie, nebst
dem Voto propraesidiali und dem aufgenommenen
Deliberationsprotocolle dem zweiten Pedellen zur Aufbewahrung, ¬
in einem dazu besonders bestimmten Registraturzimmer ¬
zu.
Die Vorschrift der Ordnung
daß die Re= und
Correlationen wieder von den Referenten mit deren Pettschaften ¬
versiegelt und so verwahrt werden sollen, so
*) Dienstinstruction von 1724 bei v. Bülow Verfassung. Th. I.
S. 191. Not. 7.
*) Die Vorschrift der O. A. G. O. Th. II. Tit. XII. §. 6., daß die Acten =
und Relationen, beide besonders versiegelt, dem Protonotarius ¬
von den Referenten zugestellt werden sollen, ist außer Gebrauch ¬
gekommen; vielmehr werden die Relationen den Acten nur
beigelegt, und das ganze Packet versiegelt dem Protonotar zugestellt.
Th. I. Tit. III. §. 1.
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