Volltext : Melliger, Caspar: Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen Verträgen nach dem gemeinen und schweizerischen Obligationenrecht sowie dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch

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bestimmung  des  Alinea  2,  wo  bloss  von  Schaden  ')  die  Rede  ist,
zweifelhaft.  Das  Richtigere  wäre  auch  hier  Haftung  auf  das
Erfüllungsinteresse;  denn  das  Belassen  der  Vollmacht  in  den
Händen  des  bisherigen  Vertreters  qualifiziert  sich  als  mangelhafter
Widerruf  und  wenn  Art.  41  auch  nur  von  Widerruf  schlechthin
spricht,  so  setzt  er  dabei  doch  einen  solchen  voraus,  welcher
den  Anforderungen  des  Verkehrs  entspricht.2)  Aber  die  Ter
minologie  und  der  Umstand,  dass  von  einer  Haftung  hier  noch
besonders  die  Rede  ist,3)  zwingen,  um  dem  Gesetze  gerecht  zu
werden,  zur  entgegengesetzten  Annahme.
Bezüglich  des  B.  G.  B.  siehe  oben.
’)  Der  Entwurf  von  1878  spricht  in  Art.  49  Alin.  2  von  Folgen,  der  Entwurf
von  1877  erwähnt  gar  nichts  diesbezüglich.  2)  So  sagt  auch  der  Entwurf  von  1877
in  Art.  460:  Der  vollständige  oder  teilweise  Widerruf  der  Vollmacht  kann  Dritten,
welche  in  Unkenntnis  des  Widerrufes  gehandelt  haben,  nur  dann  entgegengesetzt
werden,  wenn  den  Vertretenen  in  der  Mitteilung  des  Widerrufes  keine  Nachlässigkeit
oder  Verzögerung  trifft.  3)  Im  Entwurf  von  1877  fehlt  dieses  Alinea.
5)  S.  95
und  96.
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Istvän2,
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