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bestimmung des Alinea 2, wo bloss von Schaden ') die Rede ist,
zweifelhaft. Das Richtigere wäre auch hier Haftung auf das
Erfüllungsinteresse; denn das Belassen der Vollmacht in den
Händen des bisherigen Vertreters qualifiziert sich als mangelhafter
Widerruf und wenn Art. 41 auch nur von Widerruf schlechthin
spricht, so setzt er dabei doch einen solchen voraus, welcher
den Anforderungen des Verkehrs entspricht.2) Aber die Ter
minologie und der Umstand, dass von einer Haftung hier noch
besonders die Rede ist,3) zwingen, um dem Gesetze gerecht zu
werden, zur entgegengesetzten Annahme.
Bezüglich des B. G. B. siehe oben.
’) Der Entwurf von 1878 spricht in Art. 49 Alin. 2 von Folgen, der Entwurf
von 1877 erwähnt gar nichts diesbezüglich. 2) So sagt auch der Entwurf von 1877
in Art. 460: Der vollständige oder teilweise Widerruf der Vollmacht kann Dritten,
welche in Unkenntnis des Widerrufes gehandelt haben, nur dann entgegengesetzt
werden, wenn den Vertretenen in der Mitteilung des Widerrufes keine Nachlässigkeit
oder Verzögerung trifft. 3) Im Entwurf von 1877 fehlt dieses Alinea.
5) S. 95
und 96.
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