allgemeines Staatsrecht.
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Anhangsweise S. 429— 432. noch einige Ge¬
danken von der Staatspraxis, das ist, von
der Anwendung der Staatsgrundgesetze und Ma=
jestätsrechte auf die Rechtsgeschäfte zwischen Ober =
haupt und Unterthanen.
. **.*.
D. Ludovici Godofredi Madibn, Iur. Prof. Publ.
Extr. Acad. Viadr. et Fac. Iur. Adsess. Opusculum I. vi¬
cissitudines substitutionis exemplaris ejusque veram
indolem continens. Halae ad Salam, sumtu Hen¬
del. 1775. 134 Seiten in Quart.
er jüngere Herr Prof. Madihn hat den
) rühmlichen Entschluß gefaßt, von Zeit
zu Zeit einzelne noch nicht gehörig bear¬
beitete Materien des Römischen Rechts auszufüh=
ren, wovon das gegenwärtige erste Stuck mit
der wichtigen Lehre von der Justinianeischen Sub¬
stitution den Anfang macht. Hält er Wort und
liefert in Zukunft mehrere solche Arbeiten, die wie
diese in Ansehung des richtigen Gebrauchs der äch=
ten Hülfsmittel in Erklärung der Gesetze, beson= | |
ders der Chronologie, wie auch wegen der guten
systematischen Ordnung, und der Bekanntschaft
mit den besten Auslegern den gründlichen Schrif=
ten seines ältern Herrn Bruders (zu dessen gelehr=
ten Abhandlung de vicissitudinibus et indole sub-
stitu¬
P 2
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte