Full text: Unpartheyische Critik über die neuesten juristischen Schriften ([Bd. 7 =] St. 61/70 (1776/78))

5. G. Scheidemantel 
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weder dem Wohlseyn des Staats, noch dem We¬ 
sey der Regierung entgegen ist. — Die sonst gut 
vorgetragene Lehre von den Reichsständen, die, 
wie S. 406. ganz richtig erinnert wird, in allen 
Regierungsformen, besonders aber in der Monar¬ 
chie, vorkommen können, würde vielleicht in der 
ersten Abtheilung, welche die Regierungsarten 
überhaupt betrachtet, einen bequemern Platz, als 
wie hier, erhalten haben. 
5) Von dem Zwischenreiche. Der Herr 
Verfasser nennt ein Zwvischenreich eine jede solche 
Regierung, welche von einem andern Subjecte so 
lange rechtmäßiger Weise geführt wird, bis das ord= 
nungsmäßige und in der Regierungsform bestimm= 
te majestätische Subject die thätige Regierung er= 
Daher giebt er 3 Fälle da¬ 
wirbt oder fortsetzt. 
von an: a) Wenn der Thron völlig erlediget ist; 
b) wenn ein rechtmäßiger Thronfolger verhindert 
wird, die Regierung anzutreten z E wegen der 
Minderjährigkeit; c) wenn der Besitzer des Throns 
aus wichtigen Gründen die Regierung auf einige 
Zeit nicht selbst verwalten kann oder will. 
Die dritte Abtheilung handelt von Män¬ 
geln und Ende der Staͤaten und Regierungs¬ 
tormen. Auf eine angenehme Weise überraschte 
mich hier die vielleicht nicht am bequemsten Or¬ 
te aufgeworfene und beantwortete Frage von der 
besten Regierungsform, besonders wegen der 
Schlußmaxime S. 428. „Jndessen aber befielt 
das Staatsrecht dem Bürger, daß er, so lange 
es möglich ist, die Regierungsform, in welcher er 
lebt, für die beste halte., 
An 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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