5. G. Scheidemantel
226
weder dem Wohlseyn des Staats, noch dem We¬
sey der Regierung entgegen ist. — Die sonst gut
vorgetragene Lehre von den Reichsständen, die,
wie S. 406. ganz richtig erinnert wird, in allen
Regierungsformen, besonders aber in der Monar¬
chie, vorkommen können, würde vielleicht in der
ersten Abtheilung, welche die Regierungsarten
überhaupt betrachtet, einen bequemern Platz, als
wie hier, erhalten haben.
5) Von dem Zwischenreiche. Der Herr
Verfasser nennt ein Zwvischenreich eine jede solche
Regierung, welche von einem andern Subjecte so
lange rechtmäßiger Weise geführt wird, bis das ord=
nungsmäßige und in der Regierungsform bestimm=
te majestätische Subject die thätige Regierung er=
Daher giebt er 3 Fälle da¬
wirbt oder fortsetzt.
von an: a) Wenn der Thron völlig erlediget ist;
b) wenn ein rechtmäßiger Thronfolger verhindert
wird, die Regierung anzutreten z E wegen der
Minderjährigkeit; c) wenn der Besitzer des Throns
aus wichtigen Gründen die Regierung auf einige
Zeit nicht selbst verwalten kann oder will.
Die dritte Abtheilung handelt von Män¬
geln und Ende der Staͤaten und Regierungs¬
tormen. Auf eine angenehme Weise überraschte
mich hier die vielleicht nicht am bequemsten Or¬
te aufgeworfene und beantwortete Frage von der
besten Regierungsform, besonders wegen der
Schlußmaxime S. 428. „Jndessen aber befielt
das Staatsrecht dem Bürger, daß er, so lange
es möglich ist, die Regierungsform, in welcher er
lebt, für die beste halte.,
An
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte