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allgemeines Staatsrecht.
besondern Verfassung einiger Staaten statt fin=
den — ein Mißverständiß, welches auch mir
(im 28. St. S. 736.) einen Einwurf abnöthigte.
Hier aber ist S. 389. u. f. nunmehro die ganze
Schwürigkeit gehoben und die wahre Meynung
des Herrn Verfassers in ein so helles und richtiges
Licht gesetzt, daß ich ihm meinen ganzen Beyfall
Es ist Pflicht für mich, de n
versichern muß.
Hauptinnhalt seiner Erklärung anzuführen. Die
Majestät, sagt er, wird im objectivischen und
subjectivischen Verstande genommen. Jn der er=
sten Bedeutung ist sie untheilbar, weil in jeden
Staate nur ein einziges unabhängiges Regiment
seyn kann, wo man statum in statu vermeiden will / im
zweyten hingegen können bey einer getheilten Re.
gierung mehrere Subjecte die Majestät haben; zwar
nicht ein jedes in völliger gleichen und höchsten Ge=
walt — denn das würde einen dem Wesen des
Staats widersprechenden anarchischen Zustand
(statum in statu) abgeben; wohl aber so, daß
nur die Zweige der Regierungsrechte unter
verschiedene Subjecte getheilt sind. Denn
wenn die Theilhaber der Majestät sich ihrer Rechte
gesetzmäßig bedienen, so ist diese Theilung der
höchsten Gewalt gar nicht zuwider, weil nicht nur
mehrere Personen zusammen genommen einerley
Befugniß unter sich theilen können, und dennoch
insgesammt nur das ganze Recht besitzen, mithin
die Majestät in der That nicht objectivisch getrennt
wird, und also in einheimischen und auswärtigen
Verhältnissen nur eine Majestät bleibt, sondern
auch deswegen, weil diese subjectivische Theilung
weder
Schotts Critik. 7. Band.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte