Full text: Unpartheyische Critik über die neuesten juristischen Schriften ([Bd. 7 =] St. 61/70 (1776/78))

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allgemeines Staatsrecht. 
besondern Verfassung einiger Staaten statt fin= 
den — ein Mißverständiß, welches auch mir 
(im 28. St. S. 736.) einen Einwurf abnöthigte. 
Hier aber ist S. 389. u. f. nunmehro die ganze 
Schwürigkeit gehoben und die wahre Meynung 
des Herrn Verfassers in ein so helles und richtiges 
Licht gesetzt, daß ich ihm meinen ganzen Beyfall 
Es ist Pflicht für mich, de n 
versichern muß. 
Hauptinnhalt seiner Erklärung anzuführen. Die 
Majestät, sagt er, wird im objectivischen und 
subjectivischen Verstande genommen. Jn der er= 
sten Bedeutung ist sie untheilbar, weil in jeden 
Staate nur ein einziges unabhängiges Regiment 
seyn kann, wo man statum in statu vermeiden will / im 
zweyten hingegen können bey einer getheilten Re. 
gierung mehrere Subjecte die Majestät haben; zwar 
nicht ein jedes in völliger gleichen und höchsten Ge= 
walt — denn das würde einen dem Wesen des 
Staats widersprechenden anarchischen Zustand 
(statum in statu) abgeben; wohl aber so, daß 
nur die Zweige der Regierungsrechte unter 
verschiedene Subjecte getheilt sind. Denn 
wenn die Theilhaber der Majestät sich ihrer Rechte 
gesetzmäßig bedienen, so ist diese Theilung der 
höchsten Gewalt gar nicht zuwider, weil nicht nur 
mehrere Personen zusammen genommen einerley 
Befugniß unter sich theilen können, und dennoch 
insgesammt nur das ganze Recht besitzen, mithin 
die Majestät in der That nicht objectivisch getrennt 
wird, und also in einheimischen und auswärtigen 
Verhältnissen nur eine Majestät bleibt, sondern 
auch deswegen, weil diese subjectivische Theilung 
weder 
Schotts Critik. 7. Band. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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