Full text: Unpartheyische Critik über die neuesten juristischen Schriften ([Bd. 7 =] St. 61/70 (1776/78))

H. G. Scheidemantel 
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Nachfolgers Rechtens ist; im letzten hingegen ist 
der Nachfolger gar nicht rechtlich verbunden die 
Thaten des Rebellen oder Räubers zu genehmi¬ 
gen. — Auch etwas von den Privatrechte der 
Fürsten S. 372-385. besonders vom Eherechte. 
4) Von der vermischten Regierungsform. 
Richtig sagt Herr S. von ihrer Natur S. 387. 
sie gründe sich auf eine subjectivische Theilung der 
Majestätsrechte; sie verlange, daß den einfachen 
Formen die würkliche Miteigenschaft, es sey bey 
der ganzen Regierung, oder nur bey einigen Zwei¬ 
gen, zukomme; und sie unterscheide sich sehr von 
der Regierungsart, welche nur durch einige Vor¬ 
schriften eingeschränkt ist, ohne daß eines oder 
mehrere Subjecte bestimmt sind, welche deren 
Befolgung mit ordentlichen Zwange durchzusetzen 
das Recht haben. Eben so wird dem Wesen der 
vermischten Regierungsform vollkommen gemäß 
S. 390. geurtheilt, sie sey nicht sowohl aus meh¬ 
rern einfachen Regierungsformen, von welchen 
jede ihre völlige Ausdehnung hat, zusammenge¬ 
setzt, sondern sie habe nur von jeder einfachen Form 
einen Regierungszwang angenommen. - 
- In 
seinen größern Werke hatte sich der Herr Versas¬ 
ser (1 Th. S. 159. u. f.) über die Frage von der 
Theilbarkeit der Majestätsrechte etwas dunkel er¬ 
klärt, daß man kaum anders glauben konnte, als 
seine Meynung gehe dahin, die Theilbarkeit der 
Majestätsrechte unter mehrere Subjecte sey zwar 
abstrakt genommen, unmöglich, und dem Wesen 
der Majestät zuwider, köͤnne aber doch nach der 
be= 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DF(
	        
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