H. G. Scheidemantel
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Nachfolgers Rechtens ist; im letzten hingegen ist
der Nachfolger gar nicht rechtlich verbunden die
Thaten des Rebellen oder Räubers zu genehmi¬
gen. — Auch etwas von den Privatrechte der
Fürsten S. 372-385. besonders vom Eherechte.
4) Von der vermischten Regierungsform.
Richtig sagt Herr S. von ihrer Natur S. 387.
sie gründe sich auf eine subjectivische Theilung der
Majestätsrechte; sie verlange, daß den einfachen
Formen die würkliche Miteigenschaft, es sey bey
der ganzen Regierung, oder nur bey einigen Zwei¬
gen, zukomme; und sie unterscheide sich sehr von
der Regierungsart, welche nur durch einige Vor¬
schriften eingeschränkt ist, ohne daß eines oder
mehrere Subjecte bestimmt sind, welche deren
Befolgung mit ordentlichen Zwange durchzusetzen
das Recht haben. Eben so wird dem Wesen der
vermischten Regierungsform vollkommen gemäß
S. 390. geurtheilt, sie sey nicht sowohl aus meh¬
rern einfachen Regierungsformen, von welchen
jede ihre völlige Ausdehnung hat, zusammenge¬
setzt, sondern sie habe nur von jeder einfachen Form
einen Regierungszwang angenommen. -
- In
seinen größern Werke hatte sich der Herr Versas¬
ser (1 Th. S. 159. u. f.) über die Frage von der
Theilbarkeit der Majestätsrechte etwas dunkel er¬
klärt, daß man kaum anders glauben konnte, als
seine Meynung gehe dahin, die Theilbarkeit der
Majestätsrechte unter mehrere Subjecte sey zwar
abstrakt genommen, unmöglich, und dem Wesen
der Majestät zuwider, köͤnne aber doch nach der
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
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