H. G. Scheidemantel
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Personen, besonders in ihren Privatgeschäften,
würkliche Unterthanen des Staats sind. — Der
Principat ist eine wahre Gattung der Aristokra=
tie, und giebt nur einem Vorsitzer vorzügliche
Rechte, doch so, daß die nothwendige Gleichheit
der Aristokratie nicht durch ein Uebergewicht geho¬
ben wird, wie z. E. die Dogen in Venedig und
Genua. Vollkommen richtig.
3) Von der Monarchie. Ein Reich, wo
der Fürst nicht alle Majestätsrechte zugleich hat
(imperium minus plenum) mochte ich nicht gerne
S. 324. unter die Gattungen einer bloß einge=
Es ist mehr;
schränkten Monarchie zählen.
es ist schon eine vermischte Regierungsform.
S. 329. ist nur die grobe Gattung des Monar=
chomachismus geschildert; die feinern Gattungen
vermisse ich. — Die Erwerbungsarten der Mo=
narchie sind S. 331. genau und vollständig geord=
net. Ein neuer Monarch, heißt es, betritt die
Stelle des vorhergehenden entweder mit Willen
der Jnteressenten (adquilitio voluntaria), oder
nicht (adquisitio necessaria). Das letzte kann
sowohl bey erledigten, als bey besetzten Throne
vorkommen, (nehmlich durch die Eroberung) und
erstreckt sich auf das ganze Reich, oder nur auf
einen Theil. (Jedoch erinnert der Herr Verfas=
ser S. 333. gar gründlich, daß das Kriegsrecht
nur die Befugniß, sich Unterthanen zu machen,
die ausdrückliche aber oder stillschweigende Einwil=
ligung des bisherigen Regenten oder des Volks
erst die würkliche Regierung giebt). Der willi¬
ge
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte