Volltext : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 13 = N.F. Bd. 1,1/2 = H. 25/26 (1832))

über  gegen  Ausländer  zu  erkennende  Arreste  und  Particular-Concurse,
über  die  Art  der  Zulassung  von  Ausländern  zum  Armenrecht,  in  den
einzelnen  europäischen  Staaten  bestehenden  Gesetze,  Observanzen  und
Staatsverträge  auszuarbeiten,  und,  neben  Entwickelung  der  allgemeinen
Grundsätze,  einen  wörtlichen  Abdruck  der  betreffenden  Staatsraaträge
und  Gesetze  zu  liefern.
Ich  konnte  mich  nicht,  auf  Deutschland,  beschränken,  weil  die
Kenntniß  der  Gesetzgebung  der  angrenzenden  europäischen  Staaten  nicht
minder  ein  Bedürfniß  war.
Die  Hauptschwierigkeit  des  Unternehmens  liegt  in  Herbeischaffung
der  Materialien.  In  vielen  Staaten  fehlen  ausdrückliche  Vorschriften
und  Alles  beruht  alif  Observanzen.  Selbst  viele  Gesetze  und  Staatsverträge -
  sind  dem  größeren  Publicum  unbekannt  geblieben.
Nicht  aus  den  vorhandenen  literärischen  Arbeiten,  nur  von  den
Staatsregierungen  selbst,  konnte  daher  diese  Lücke  ausgefüllt  werden.
Ich  habe  deshalb  mehrere  Justiz-Ministerien  und  Gesandschaften
um  Mittheilungen  gebeten.  Der  Erfolg  war  über  alle  meine  Erwardung -
  günstig,  indem  ich  von  den  obersten  Behörden,  von  den  Buntesgesandschaften -
  oder  von  höheren  Staatsbeamten  die  nöthige  Auskunft -
  über  nachfolgenden  Staaten  erhielt:
Anhalt=Dessau  und  Bernburg,  Baden,  Bayern,  Braunschweig, -
  Brymen,  Dängmayk,  Framifurng  Frankreich, -
  Hannover,  Großherzogthum  Hossen,  Hohenzollern=Sigmaringen, -
  Holstein  und  Schleswig,  Lippe=Detmold
und  Bückeburg,  Mecklenburg=Strelitz  und  Mecklenburg¬Schwerin, -
  Nassau,  die  Niederlander  Norwegen=Oestreich, -
  Oldenburg,  Reuß  ältere  und  jüngere  Linie,  Königreich -
  Sachsen,  Sachsen=Weimar,  Coburg,  Gotha,  Meinungen -
  und  Altenburg,  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Sondershausen, -
  Schweden,  die  verschiedenen  Cantons  der  Schweiz
und  Würtemberg.
Von  dem  Königreich  Preußen  ist  mir  durch  das  königliche  Justizministerium -
  die  nahe  Mittheilung  von  Materialien  zugesichert,  und  zu
derselben  Mittheilung  von  den  Herren  Gesandten  von  Rußland  und
Großbrittanien  am  Berliner  Hofe,  resp.  bei  der  Hohen  deutschen  Bundesversammlung -
  Hoffnung  gemacht  worden.  Ebenso,  wurde  mir  die
Einsicht  der,  über  Particulargesetze  sehn  reichhaltigen  Bibliothek  des
Bundestags  gestattet.
Diese  verschiedenen  Maßregeln  setzen  mich  in  Stand,  von  den
Leutschen  Staaten  die  m  glichste  Vollständigkeit  und  die  Mittheilung
von  vielen  bisher  unbekannöten  Nachrichten  zu  versprechen.
Nicht  dieselbe  Vollständigkeit  aber  wird  meine  Arbeit  in  Bezug
auf  die  übrigen  europäischen  Staaten  haben.
Besonders  bietet  der  Süden  von  Europa,  Italien,  Spanien  und
Portugal,  in  Erlangung  solchen  Materialien  die  größten  Schwierigkeiten -
  dar.
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Alles  aber,  was  die  angestrengteste  Thätigkeit  und  eine  in  allen
Richtungen  isich  verbreitende  Correspondenz  hinsichtlich  dieser  entfernteren -
  Staaten  leisten  kann,  wird  angewandt.
Auch  bin  ich  so  glücklich,  bei  meiner  Unternehmung  die  kräftige
Untersützung  der  bisherigen  Schriftsteller  über  die  bemerkten  Gegen¬Max-Planck-Institut -
  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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